§ 1 Stmk. ABBG 2003 Einrichtung und Aufgaben

Steiermärkisches Agrarbezirksbehördengesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.05.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Zur Vollziehung in Angelegenheiten der Bodenreform wird als Behörde die Agrarbezirksbehörde für Steiermark mit dem Sitz in Graz eingerichtet.
  2. (2)Absatz 2,Die Landesregierung kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit durch Dienstanweisung verfügen, dass für Teile des Agrarbezirkes nach regionalen und sachlichen Erfordernissen Außenstellen eingerichtet werden. In dieser Dienstanweisung sind der örtliche und sachliche Wirkungsbereich sowie die Grundsätze der Organisation der Außenstellen festzusetzen. Jedenfalls sind Außenstellen in Stainach und Leoben einzurichten. Die Einheit der Agrarbezirksbehörde für Steiermark und das Weisungsrecht des Amtsvorstandes werden dadurch nicht berührt.
  3. (3)Absatz 3,Zu den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 gehören insbesondereZu den Angelegenheiten gemäß Absatz eins, gehören insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie Zusammenlegung und Flurbereinigung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke;
    2. 2.Ziffer 2die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken;
    3. 3.Ziffer 3die Ergänzungsregulierung, Regulierung, Ablösung und Sicherung von Wald- und Weideservituten;
    4. 4.Ziffer 4die Einräumung von landwirtschaftlichen Bringungsrechten;
    5. 5.Ziffer 5das landwirtschaftliche Siedlungswesen;
    6. 6.Ziffer 6der Schutz der Almen und die Förderung der Almwirtschaft.
  4. (4)Absatz 4,Die Agrarbezirksbehörde kann über die unmittelbaren Angelegenheiten der Bodenreform hinaus auch mit anderen die Land- und Forstwirtschaft betreffende Angelegenheiten betraut werden und auf Ersuchen der zuständigen Behörden mit den Instrumenten der Bodenreform Hilfestellung im Bereich anderer Aufgaben, wie beispielsweise Raumordnung oder der Planung von Infrastrukturmaßnahmen, leisten.

(1) Zur Vollziehung in Angelegenheiten der Bodenreform (Artikel 12 Abs. 1 Z 3 B-VG) wird als Behörde die Agrarbezirksbehörde für Steiermark mit dem Sitz in Graz eingerichtet.

(2) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit durch Dienstanweisung verfügen, dass für Teile des Agrarbezirkes nach regionalen und sachlichen Erfordernissen Dienststellen außerhalb von Graz eingerichtet werden. In dieser Dienstanweisung sind der örtliche und sachliche Wirkungsbereich sowie die Grundsätze der Organisation der Dienststellen festzusetzen. Jedenfalls ist eine Dienststelle in Stainach einzurichten. Die Einheit der Agrarbezirksbehörde für Steiermark und das Weisungsrecht des Amtsvorstandes und des Technischen Leiters werden hierdurch nicht berührt.

(3) Zu den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 gehören insbesondere

1.

die Zusammenlegung und Flurbereinigung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke;

2.

die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken;

3.

die Ergänzungsregulierung, Regulierung, Ablösung und Sicherung von Wald- und Weideservituten;

4.

die Einräumung von landwirtschaftlichen Bringungsrechten;

5.

das landwirtschaftliche Siedlungswesen;

6.

der Schutz der Almen und die Förderung der Almwirtschaft.

(4) Die Agrarbezirksbehörde kann über die unmittelbaren Angelegenheiten der Bodenreform hinaus auch mit anderen die Land- und Forstwirtschaft betreffende Angelegenheiten betraut werden und auf Ersuchen der zuständigen Behörden mit den Instrumenten der Bodenreform Hilfestellung im Bereich anderer Aufgaben, wie beispielsweise Raumordnung oder der Planung von Infrastrukturmaßnahmen, leisten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2011, LGBl. Nr. 139/2013, LGBl. Nr. 41/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 139 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2026,

Stand vor dem 20.05.2026

In Kraft vom 01.01.2014 bis 20.05.2026
  1. (1)Absatz eins,Zur Vollziehung in Angelegenheiten der Bodenreform wird als Behörde die Agrarbezirksbehörde für Steiermark mit dem Sitz in Graz eingerichtet.
  2. (2)Absatz 2,Die Landesregierung kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit durch Dienstanweisung verfügen, dass für Teile des Agrarbezirkes nach regionalen und sachlichen Erfordernissen Außenstellen eingerichtet werden. In dieser Dienstanweisung sind der örtliche und sachliche Wirkungsbereich sowie die Grundsätze der Organisation der Außenstellen festzusetzen. Jedenfalls sind Außenstellen in Stainach und Leoben einzurichten. Die Einheit der Agrarbezirksbehörde für Steiermark und das Weisungsrecht des Amtsvorstandes werden dadurch nicht berührt.
  3. (3)Absatz 3,Zu den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 gehören insbesondereZu den Angelegenheiten gemäß Absatz eins, gehören insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie Zusammenlegung und Flurbereinigung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke;
    2. 2.Ziffer 2die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken;
    3. 3.Ziffer 3die Ergänzungsregulierung, Regulierung, Ablösung und Sicherung von Wald- und Weideservituten;
    4. 4.Ziffer 4die Einräumung von landwirtschaftlichen Bringungsrechten;
    5. 5.Ziffer 5das landwirtschaftliche Siedlungswesen;
    6. 6.Ziffer 6der Schutz der Almen und die Förderung der Almwirtschaft.
  4. (4)Absatz 4,Die Agrarbezirksbehörde kann über die unmittelbaren Angelegenheiten der Bodenreform hinaus auch mit anderen die Land- und Forstwirtschaft betreffende Angelegenheiten betraut werden und auf Ersuchen der zuständigen Behörden mit den Instrumenten der Bodenreform Hilfestellung im Bereich anderer Aufgaben, wie beispielsweise Raumordnung oder der Planung von Infrastrukturmaßnahmen, leisten.

(1) Zur Vollziehung in Angelegenheiten der Bodenreform (Artikel 12 Abs. 1 Z 3 B-VG) wird als Behörde die Agrarbezirksbehörde für Steiermark mit dem Sitz in Graz eingerichtet.

(2) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit durch Dienstanweisung verfügen, dass für Teile des Agrarbezirkes nach regionalen und sachlichen Erfordernissen Dienststellen außerhalb von Graz eingerichtet werden. In dieser Dienstanweisung sind der örtliche und sachliche Wirkungsbereich sowie die Grundsätze der Organisation der Dienststellen festzusetzen. Jedenfalls ist eine Dienststelle in Stainach einzurichten. Die Einheit der Agrarbezirksbehörde für Steiermark und das Weisungsrecht des Amtsvorstandes und des Technischen Leiters werden hierdurch nicht berührt.

(3) Zu den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 gehören insbesondere

1.

die Zusammenlegung und Flurbereinigung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke;

2.

die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken;

3.

die Ergänzungsregulierung, Regulierung, Ablösung und Sicherung von Wald- und Weideservituten;

4.

die Einräumung von landwirtschaftlichen Bringungsrechten;

5.

das landwirtschaftliche Siedlungswesen;

6.

der Schutz der Almen und die Förderung der Almwirtschaft.

(4) Die Agrarbezirksbehörde kann über die unmittelbaren Angelegenheiten der Bodenreform hinaus auch mit anderen die Land- und Forstwirtschaft betreffende Angelegenheiten betraut werden und auf Ersuchen der zuständigen Behörden mit den Instrumenten der Bodenreform Hilfestellung im Bereich anderer Aufgaben, wie beispielsweise Raumordnung oder der Planung von Infrastrukturmaßnahmen, leisten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2011, LGBl. Nr. 139/2013, LGBl. Nr. 41/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 139 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2026,

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