§ 2 Stmk. ABBG 2003 Organisation, Amtsleitung und Dienstbetrieb

Steiermärkisches Agrarbezirksbehördengesetz 2003

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Agrarbezirksbehörde untersteht in den Angelegenheiten des Inneren Dienstes der Landesregierung.
  2. (2)Absatz 2Die Agrarbezirksbehörde besteht aus einem Amtsvorstand, den erforderlichen Dienststellenleitern und rechtskundigen, agrartechnischen und sonstigen Bediensteten.
  3. (3)Absatz 3Die einheitliche Leitung der Behörde obliegt dem Amtsvorstand. Dieser hat unter Berücksichtigung der gemäß § 1 Abs. 2 erlassenen Dienstanweisung eine Geschäftseinteilung der Agrarbezirksbehörde für Steiermark festzusetzen und die erforderlichen Dienststellenleiter zu bestellen.Die einheitliche Leitung der Behörde obliegt dem Amtsvorstand. Dieser hat unter Berücksichtigung der gemäß Paragraph eins, Absatz 2, erlassenen Dienstanweisung eine Geschäftseinteilung der Agrarbezirksbehörde für Steiermark festzusetzen und die erforderlichen Dienststellenleiter zu bestellen.
  4. (4)Absatz 4Die technischen Bediensteten sind in einer agrartechnischen Abteilung unter einem technischen Leiter vereinigt. Dem technischen Leiter steht die fachliche Leitung der agrartechnischen Abteilung einschließlich der Verwendung und der innerdienstlichen Beaufsichtigung der dieser Abteilung zugeteilten Bediensteten zu. Die Befugnisse des Amtsvorstandes zur einheitlichen Leitung der Behörde werden dadurch nicht eingeschränkt.

(1) Die Agrarbezirksbehörde untersteht in den Angelegenheiten des Inneren Dienstes der Landesregierung.

(2) Die Agrarbezirksbehörde besteht aus einem Amtsvorstand, den erforderlichen Dienststellenleitern und rechtskundigen, agrartechnischen und sonstigen Bediensteten.

(3) Die einheitliche Leitung der Behörde obliegt dem Amtsvorstand. Dieser hat unter Berücksichtigung der gemäß § 1 Abs. 2 erlassenen Dienstanweisung die erforderlichen Dienststellenleiter zu bestellen.

(4) Die technischen Bediensteten sind in einer agrartechnischen Abteilung unter einem technischen Leiter vereinigt. Dem technischen Leiter steht die fachliche Leitung der agrartechnischen Abteilung einschließlich der Verwendung und der innerdienstlichen Beaufsichtigung der dieser Abteilung zugeteilten Bediensteten zu. Die Befugnisse des Amtsvorstandes zur einheitlichen Leitung der Behörde werden dadurch nicht eingeschränkt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2011

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.03.2003 bis 31.12.2011
  1. (1)Absatz einsDie Agrarbezirksbehörde untersteht in den Angelegenheiten des Inneren Dienstes der Landesregierung.
  2. (2)Absatz 2Die Agrarbezirksbehörde besteht aus einem Amtsvorstand, den erforderlichen Dienststellenleitern und rechtskundigen, agrartechnischen und sonstigen Bediensteten.
  3. (3)Absatz 3Die einheitliche Leitung der Behörde obliegt dem Amtsvorstand. Dieser hat unter Berücksichtigung der gemäß § 1 Abs. 2 erlassenen Dienstanweisung eine Geschäftseinteilung der Agrarbezirksbehörde für Steiermark festzusetzen und die erforderlichen Dienststellenleiter zu bestellen.Die einheitliche Leitung der Behörde obliegt dem Amtsvorstand. Dieser hat unter Berücksichtigung der gemäß Paragraph eins, Absatz 2, erlassenen Dienstanweisung eine Geschäftseinteilung der Agrarbezirksbehörde für Steiermark festzusetzen und die erforderlichen Dienststellenleiter zu bestellen.
  4. (4)Absatz 4Die technischen Bediensteten sind in einer agrartechnischen Abteilung unter einem technischen Leiter vereinigt. Dem technischen Leiter steht die fachliche Leitung der agrartechnischen Abteilung einschließlich der Verwendung und der innerdienstlichen Beaufsichtigung der dieser Abteilung zugeteilten Bediensteten zu. Die Befugnisse des Amtsvorstandes zur einheitlichen Leitung der Behörde werden dadurch nicht eingeschränkt.

(1) Die Agrarbezirksbehörde untersteht in den Angelegenheiten des Inneren Dienstes der Landesregierung.

(2) Die Agrarbezirksbehörde besteht aus einem Amtsvorstand, den erforderlichen Dienststellenleitern und rechtskundigen, agrartechnischen und sonstigen Bediensteten.

(3) Die einheitliche Leitung der Behörde obliegt dem Amtsvorstand. Dieser hat unter Berücksichtigung der gemäß § 1 Abs. 2 erlassenen Dienstanweisung die erforderlichen Dienststellenleiter zu bestellen.

(4) Die technischen Bediensteten sind in einer agrartechnischen Abteilung unter einem technischen Leiter vereinigt. Dem technischen Leiter steht die fachliche Leitung der agrartechnischen Abteilung einschließlich der Verwendung und der innerdienstlichen Beaufsichtigung der dieser Abteilung zugeteilten Bediensteten zu. Die Befugnisse des Amtsvorstandes zur einheitlichen Leitung der Behörde werden dadurch nicht eingeschränkt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2011

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten