§ 2 Stmk. ABBG 2003 Organisation, Amtsleitung und Dienstbetrieb

Steiermärkisches Agrarbezirksbehördengesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.05.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die einheitliche Leitung der Behörde obliegt dem Amtsvorstand.
  2. (2)Absatz 2,Die Agrarbezirksbehörde gliedert sich in Referate. Nach Bedarf können die Referate zu Referatsgruppen zusammengefasst werden. Jedenfalls ist eine Referatsgruppe „Agrartechnischer Dienst“ einzurichten.
  3. (3)Absatz 3,Die Zahl der Referate bzw. Referatsgruppen, ihre Aufgabenbereiche und Bezeichnung hat der Amtsvorstand in einer Geschäftseinteilung festzusetzen. Die Landesregierung hat durch Dienstanweisung Grundsätze für die Einrichtung der Referate und für die Aufteilung der Aufgaben auf sie festzusetzen.
  4. (4)Absatz 4,Die Regelung über die Geschäftsführung in der Agrarbezirksbehörde hat die Landesregierung durch Dienstanweisung festzusetzen. In dieser ist auch zu bestimmen, inwieweit sich der Amtsvorstand bei den zu treffenden Entscheidungen, Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen durch die Referenten oder andere der Agrarbezirksbehörde zugeteilte Bedienstete unbeschadet seines Weisungsrechtes vertreten lassen kann.

(1) Die Agrarbezirksbehörde untersteht in den Angelegenheiten des Inneren Dienstes der Landesregierung.

(2) Die Agrarbezirksbehörde besteht aus einem Amtsvorstand, den erforderlichen Dienststellenleitern und rechtskundigen, agrartechnischen und sonstigen Bediensteten.

(3) Die einheitliche Leitung der Behörde obliegt dem Amtsvorstand. Dieser hat unter Berücksichtigung der gemäß § 1 Abs. 2 erlassenen Dienstanweisung die erforderlichen Dienststellenleiter zu bestellen.

(4) Die technischen Bediensteten sind in einer agrartechnischen Abteilung unter einem technischen Leiter vereinigt. Dem technischen Leiter steht die fachliche Leitung der agrartechnischen Abteilung einschließlich der Verwendung und der innerdienstlichen Beaufsichtigung der dieser Abteilung zugeteilten Bediensteten zu. Die Befugnisse des Amtsvorstandes zur einheitlichen Leitung der Behörde werden dadurch nicht eingeschränkt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2011, LGBl. Nr. 41/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2026,

Stand vor dem 20.05.2026

In Kraft vom 01.01.2012 bis 20.05.2026
  1. (1)Absatz eins,Die einheitliche Leitung der Behörde obliegt dem Amtsvorstand.
  2. (2)Absatz 2,Die Agrarbezirksbehörde gliedert sich in Referate. Nach Bedarf können die Referate zu Referatsgruppen zusammengefasst werden. Jedenfalls ist eine Referatsgruppe „Agrartechnischer Dienst“ einzurichten.
  3. (3)Absatz 3,Die Zahl der Referate bzw. Referatsgruppen, ihre Aufgabenbereiche und Bezeichnung hat der Amtsvorstand in einer Geschäftseinteilung festzusetzen. Die Landesregierung hat durch Dienstanweisung Grundsätze für die Einrichtung der Referate und für die Aufteilung der Aufgaben auf sie festzusetzen.
  4. (4)Absatz 4,Die Regelung über die Geschäftsführung in der Agrarbezirksbehörde hat die Landesregierung durch Dienstanweisung festzusetzen. In dieser ist auch zu bestimmen, inwieweit sich der Amtsvorstand bei den zu treffenden Entscheidungen, Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen durch die Referenten oder andere der Agrarbezirksbehörde zugeteilte Bedienstete unbeschadet seines Weisungsrechtes vertreten lassen kann.

(1) Die Agrarbezirksbehörde untersteht in den Angelegenheiten des Inneren Dienstes der Landesregierung.

(2) Die Agrarbezirksbehörde besteht aus einem Amtsvorstand, den erforderlichen Dienststellenleitern und rechtskundigen, agrartechnischen und sonstigen Bediensteten.

(3) Die einheitliche Leitung der Behörde obliegt dem Amtsvorstand. Dieser hat unter Berücksichtigung der gemäß § 1 Abs. 2 erlassenen Dienstanweisung die erforderlichen Dienststellenleiter zu bestellen.

(4) Die technischen Bediensteten sind in einer agrartechnischen Abteilung unter einem technischen Leiter vereinigt. Dem technischen Leiter steht die fachliche Leitung der agrartechnischen Abteilung einschließlich der Verwendung und der innerdienstlichen Beaufsichtigung der dieser Abteilung zugeteilten Bediensteten zu. Die Befugnisse des Amtsvorstandes zur einheitlichen Leitung der Behörde werden dadurch nicht eingeschränkt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2011, LGBl. Nr. 41/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2026,

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