§ 5 StAWG 2004 Landes-Abfallwirtschaftsplan

Steiermärkisches Abfallwirtschaftsgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.02.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Zur Umsetzung der Ziele und Grundsätze (Abfallhierarchie) gemäß § 1 hat die Landesregierung nach Anhörung des Steiermärkischen Gemeindebundes, des Österreichischen Städtebundes (Landesgruppe Steiermark), der Abfallwirtschaftsverbände (§ 14), der Wirtschaftskammer Steiermark, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark und der Ziviltechnikerkammer für Steiermark und Kärnten einen Landes-Abfallwirtschaftsplan zu erlassen. Der Landes-Abfallwirtschaftsplan ist im Internet auf der Website des Landes Steiermark bei der für Abfallwirtschaft zuständigen Abteilung der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Diese Veröffentlichung ist auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (§ 5 des Bundesgesetzes über die Wiener Zeitung GmbH und Einrichtung einer elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes – WZEVI-Gesetz) bekanntzumachen.Zur Umsetzung der Ziele und Grundsätze (Abfallhierarchie) gemäß Paragraph eins, hat die Landesregierung nach Anhörung des Steiermärkischen Gemeindebundes, des Österreichischen Städtebundes (Landesgruppe Steiermark), der Abfallwirtschaftsverbände (Paragraph 14,), der Wirtschaftskammer Steiermark, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark und der Ziviltechnikerkammer für Steiermark und Kärnten einen Landes-Abfallwirtschaftsplan zu erlassen. Der Landes-Abfallwirtschaftsplan ist im Internet auf der Website des Landes Steiermark bei der für Abfallwirtschaft zuständigen Abteilung der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Diese Veröffentlichung ist auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (Paragraph 5, des Bundesgesetzes über die Wiener Zeitung GmbH und Einrichtung einer elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes – WZEVI-Gesetz) bekanntzumachen.
  2. (2)Absatz 2,Der Landes-Abfallwirtschaftsplan hat sich auf Siedlungsabfälle zu beziehen. Er hat zu enthalten: eine Bestandsaufnahme des Abfallaufkommens, eine Darstellung der Behandlungsanlagen, eine Prognose der Entwicklung des Abfallaufkommens, die Ziele für eine nachhaltige Abfall- und Stoffflusswirtschaft sowie Strategien zur Abfallvermeidung und Abfallbehandlung (Abfallverwertung und Abfallbeseitigung).
  3. (3)Absatz 3,Der Landes-Abfallwirtschaftsplan ist binnen Jahresfrist nach der Veröffentlichung des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes gemäß § 8 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 193/2013, zu evaluieren und nach Anhörung der in Abs. 1 angeführten Einrichtungen fortzuschreiben.Der Landes-Abfallwirtschaftsplan ist binnen Jahresfrist nach der Veröffentlichung des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 2013,, zu evaluieren und nach Anhörung der in Absatz eins, angeführten Einrichtungen fortzuschreiben.
  4. (4)Absatz 4,Der (fortgeschriebene) Landes-Abfallwirtschaftsplan ist von de Landeshauptfrau/ vom Landeshauptmann der Bundesministerin/ dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen.

(1) Zur Umsetzung der Ziele und Grundsätze (Abfallhierarchie) gemäß § 1 hat die Landesregierung nach Anhörung des Steiermärkischen Gemeindebundes, des Österreichischen Städtebundes (Landesgruppe Steiermark), der Abfallwirtschaftsverbände (§ 14), der Wirtschaftskammer Steiermark, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark und der Ingenieurkammer für Steiermark und Kärnten einen Landes-Abfallwirtschaftsplan zu erlassen. Der Landes-Abfallwirtschaftsplan ist im Internet auf der Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Abfallwirtschaft zuständigen Abteilung der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dies ist in zwei im Landesgebiet weit verbreiteten Tageszeitungen und in der Grazer Zeitung bekannt zu machen.

(2) Der Landes-Abfallwirtschaftsplan hat sich auf Siedlungsabfälle zu beziehen. Er hat zu enthalten: eine Bestandsaufnahme des Abfallaufkommens, eine Darstellung der Behandlungsanlagen, eine Prognose der Entwicklung des Abfallaufkommens, die Ziele für eine nachhaltige Abfall- und Stoffflusswirtschaft sowie Strategien zur Abfallvermeidung und Abfallbehandlung (Abfallverwertung und Abfallbeseitigung).

(3) Der Landes-Abfallwirtschaftsplan ist binnen Jahresfrist nach der Veröffentlichung des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes gemäß § 8 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 193/2013, zu evaluieren und nach Anhörung der in Abs. 1 angeführten Einrichtungen fortzuschreiben.

(4) Der (fortgeschriebene) Landes-Abfallwirtschaftsplan ist von de Landeshauptfrau/ vom Landeshauptmann der Bundesministerin/ dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2014, LGBl. Nr. 19/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,

Stand vor dem 26.02.2026

In Kraft vom 18.07.2014 bis 26.02.2026
  1. (1)Absatz eins,Zur Umsetzung der Ziele und Grundsätze (Abfallhierarchie) gemäß § 1 hat die Landesregierung nach Anhörung des Steiermärkischen Gemeindebundes, des Österreichischen Städtebundes (Landesgruppe Steiermark), der Abfallwirtschaftsverbände (§ 14), der Wirtschaftskammer Steiermark, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark und der Ziviltechnikerkammer für Steiermark und Kärnten einen Landes-Abfallwirtschaftsplan zu erlassen. Der Landes-Abfallwirtschaftsplan ist im Internet auf der Website des Landes Steiermark bei der für Abfallwirtschaft zuständigen Abteilung der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Diese Veröffentlichung ist auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (§ 5 des Bundesgesetzes über die Wiener Zeitung GmbH und Einrichtung einer elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes – WZEVI-Gesetz) bekanntzumachen.Zur Umsetzung der Ziele und Grundsätze (Abfallhierarchie) gemäß Paragraph eins, hat die Landesregierung nach Anhörung des Steiermärkischen Gemeindebundes, des Österreichischen Städtebundes (Landesgruppe Steiermark), der Abfallwirtschaftsverbände (Paragraph 14,), der Wirtschaftskammer Steiermark, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark und der Ziviltechnikerkammer für Steiermark und Kärnten einen Landes-Abfallwirtschaftsplan zu erlassen. Der Landes-Abfallwirtschaftsplan ist im Internet auf der Website des Landes Steiermark bei der für Abfallwirtschaft zuständigen Abteilung der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Diese Veröffentlichung ist auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (Paragraph 5, des Bundesgesetzes über die Wiener Zeitung GmbH und Einrichtung einer elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes – WZEVI-Gesetz) bekanntzumachen.
  2. (2)Absatz 2,Der Landes-Abfallwirtschaftsplan hat sich auf Siedlungsabfälle zu beziehen. Er hat zu enthalten: eine Bestandsaufnahme des Abfallaufkommens, eine Darstellung der Behandlungsanlagen, eine Prognose der Entwicklung des Abfallaufkommens, die Ziele für eine nachhaltige Abfall- und Stoffflusswirtschaft sowie Strategien zur Abfallvermeidung und Abfallbehandlung (Abfallverwertung und Abfallbeseitigung).
  3. (3)Absatz 3,Der Landes-Abfallwirtschaftsplan ist binnen Jahresfrist nach der Veröffentlichung des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes gemäß § 8 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 193/2013, zu evaluieren und nach Anhörung der in Abs. 1 angeführten Einrichtungen fortzuschreiben.Der Landes-Abfallwirtschaftsplan ist binnen Jahresfrist nach der Veröffentlichung des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 2013,, zu evaluieren und nach Anhörung der in Absatz eins, angeführten Einrichtungen fortzuschreiben.
  4. (4)Absatz 4,Der (fortgeschriebene) Landes-Abfallwirtschaftsplan ist von de Landeshauptfrau/ vom Landeshauptmann der Bundesministerin/ dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen.

(1) Zur Umsetzung der Ziele und Grundsätze (Abfallhierarchie) gemäß § 1 hat die Landesregierung nach Anhörung des Steiermärkischen Gemeindebundes, des Österreichischen Städtebundes (Landesgruppe Steiermark), der Abfallwirtschaftsverbände (§ 14), der Wirtschaftskammer Steiermark, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark und der Ingenieurkammer für Steiermark und Kärnten einen Landes-Abfallwirtschaftsplan zu erlassen. Der Landes-Abfallwirtschaftsplan ist im Internet auf der Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Abfallwirtschaft zuständigen Abteilung der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dies ist in zwei im Landesgebiet weit verbreiteten Tageszeitungen und in der Grazer Zeitung bekannt zu machen.

(2) Der Landes-Abfallwirtschaftsplan hat sich auf Siedlungsabfälle zu beziehen. Er hat zu enthalten: eine Bestandsaufnahme des Abfallaufkommens, eine Darstellung der Behandlungsanlagen, eine Prognose der Entwicklung des Abfallaufkommens, die Ziele für eine nachhaltige Abfall- und Stoffflusswirtschaft sowie Strategien zur Abfallvermeidung und Abfallbehandlung (Abfallverwertung und Abfallbeseitigung).

(3) Der Landes-Abfallwirtschaftsplan ist binnen Jahresfrist nach der Veröffentlichung des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes gemäß § 8 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 193/2013, zu evaluieren und nach Anhörung der in Abs. 1 angeführten Einrichtungen fortzuschreiben.

(4) Der (fortgeschriebene) Landes-Abfallwirtschaftsplan ist von de Landeshauptfrau/ vom Landeshauptmann der Bundesministerin/ dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2014, LGBl. Nr. 19/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,

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