§ 2 STLAO 2001 (weggefallen)

Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2021 bis 31.12.9999
Auf Grund des § 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom§ 2 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen. Juni 1948, BGBl. Nr. 139, betreffend die Zuständigkeit des Bundes auf dem Gebiete des Arbeiterrechtes sowie des Arbeiter- und Angestelltenschutzes und der Berufsvertretung sowie der Bestimmung des § 2 des Landarbeitsgesetzes als unmittelbar anwendbares Bundesrecht sind die Arbeiter und Angestellten in Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, die von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben werden, sofern in diesen dauernd mehr als fünf Dienstnehmer beschäftigt sind, von den Bestimmungen der Landarbeitsordnung ausgenommen.

Stand vor dem 16.12.2021

In Kraft vom 15.12.2021 bis 16.12.2021
Auf Grund des § 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom§ 2 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen. Juni 1948, BGBl. Nr. 139, betreffend die Zuständigkeit des Bundes auf dem Gebiete des Arbeiterrechtes sowie des Arbeiter- und Angestelltenschutzes und der Berufsvertretung sowie der Bestimmung des § 2 des Landarbeitsgesetzes als unmittelbar anwendbares Bundesrecht sind die Arbeiter und Angestellten in Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, die von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben werden, sofern in diesen dauernd mehr als fünf Dienstnehmer beschäftigt sind, von den Bestimmungen der Landarbeitsordnung ausgenommen.

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