§ 4 STLAO 2001 (weggefallen)

Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Abschnitte II, IIa bis IIc, VI sowie die §§ 60k bis 71 des Abschnittes III, die §§ 89 bis 97 des Abschnittes IV und § 302 des Abschnittes IX sind auf die Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft nicht anzuwenden§ 4 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen.

(2) Für Dienstnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder in Betrieben eines öffentlichen Fonds beschäftigt sind, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nur insoweit, als für diese Dienstnehmer keine besonderen Vorschriften für Rechtsgebiete bestehen, die in diesem Gesetz geregelt sind. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten hingegen nicht für Bedienstete, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes, des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes beschäftigt sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2004, LGBl. Nr. 85/2008, LGBl. Nr. 73/2013

Stand vor dem 16.12.2021

In Kraft vom 15.12.2021 bis 16.12.2021
(1) Die Abschnitte II, IIa bis IIc, VI sowie die §§ 60k bis 71 des Abschnittes III, die §§ 89 bis 97 des Abschnittes IV und § 302 des Abschnittes IX sind auf die Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft nicht anzuwenden§ 4 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen.

(2) Für Dienstnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder in Betrieben eines öffentlichen Fonds beschäftigt sind, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nur insoweit, als für diese Dienstnehmer keine besonderen Vorschriften für Rechtsgebiete bestehen, die in diesem Gesetz geregelt sind. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten hingegen nicht für Bedienstete, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes, des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes beschäftigt sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2004, LGBl. Nr. 85/2008, LGBl. Nr. 73/2013

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