§ 19a STLAO 2001 (weggefallen)

Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
Die Dienstnehmerin/Der Dienstnehmer, die/der von einer Dienstgeberin/einem Dienstgeber ohne Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz für Arbeiten zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, hat unbeschadet des auf das Dienstverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf

1.

bezahlten Urlaub nach § 89, sofern das Urlaubsausmaß nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates geringer ist; nach Beendigung der Entsendung behält diese Dienstnehmerin/dieser Dienstnehmer den der Dauer der Entsendung entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen dem nach österreichischem Recht höheren Urlaubsanspruch und dem Urlaubsanspruch, der ihr/ihm nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates zusteht;

2.

die Einhaltung der kollektivvertraglich festgelegten Arbeitszeitregelungen.

Anm§ 19a STLAO 2001 seit 31.12.2016 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2013

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.09.2013 bis 31.12.2016
Die Dienstnehmerin/Der Dienstnehmer, die/der von einer Dienstgeberin/einem Dienstgeber ohne Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz für Arbeiten zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, hat unbeschadet des auf das Dienstverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf

1.

bezahlten Urlaub nach § 89, sofern das Urlaubsausmaß nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates geringer ist; nach Beendigung der Entsendung behält diese Dienstnehmerin/dieser Dienstnehmer den der Dauer der Entsendung entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen dem nach österreichischem Recht höheren Urlaubsanspruch und dem Urlaubsanspruch, der ihr/ihm nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates zusteht;

2.

die Einhaltung der kollektivvertraglich festgelegten Arbeitszeitregelungen.

Anm§ 19a STLAO 2001 seit 31.12.2016 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2013

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