§ 37 STLAO 2001 (weggefallen)

Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2021 bis 31.12.9999
(1) Der Dienstnehmer, der Karenz nach den §§ 32, 33 oder 35 im ersten Lebensjahr des Kindes in Anspruch nimmt, kann nicht gekündigt und nur aus den in § 47 ausdrücklich angeführten Gründen nach Zustimmung des Gerichtes entlassen werden§ 37 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt einer Karenz, nicht jedoch vor Geburt eines Kindes. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet vier Wochen

1.

nach dem Ende einer Karenz oder eines Karenzteiles,

2.

nach dem Ende einer Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 39b, 39c oder 39i, die infolge der Verhinderung der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter in Anspruch genommen wird.

(2) Bei Inanspruchnahme einer Karenz durch den männlichen Dienstnehmer im zweiten Lebensjahr des Kindes kann eine Kündigung bis vier Wochen nach Ende der Karenz nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichtes ausgesprochen werden, wenn die Klage auf Zustimmung zur Kündigung nach dem Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes eingebracht wurde und der Dienstgeber den Nachweis erbringt, dass die Kündigung durch Umstände, die in der Person des Dienstnehmers gelegen sind und die betrieblichen Interessen nachteilig berühren oder durch betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Dienstnehmers entgegenstehen, begründet ist und die Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses dem Dienstgeber unzumutbar ist. Der Dienstnehmer kann im zweiten Lebensjahr des Kindes bis vier Wochen nach Ende der Karenz nur aus den in § 47 ausdrücklich angeführten Gründen nach Zustimmung des Gerichtes entlassen werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2005

Stand vor dem 28.02.2015

In Kraft vom 01.11.2005 bis 28.02.2015
(1) Der Dienstnehmer, der Karenz nach den §§ 32, 33 oder 35 im ersten Lebensjahr des Kindes in Anspruch nimmt, kann nicht gekündigt und nur aus den in § 47 ausdrücklich angeführten Gründen nach Zustimmung des Gerichtes entlassen werden§ 37 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt einer Karenz, nicht jedoch vor Geburt eines Kindes. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet vier Wochen

1.

nach dem Ende einer Karenz oder eines Karenzteiles,

2.

nach dem Ende einer Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 39b, 39c oder 39i, die infolge der Verhinderung der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter in Anspruch genommen wird.

(2) Bei Inanspruchnahme einer Karenz durch den männlichen Dienstnehmer im zweiten Lebensjahr des Kindes kann eine Kündigung bis vier Wochen nach Ende der Karenz nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichtes ausgesprochen werden, wenn die Klage auf Zustimmung zur Kündigung nach dem Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes eingebracht wurde und der Dienstgeber den Nachweis erbringt, dass die Kündigung durch Umstände, die in der Person des Dienstnehmers gelegen sind und die betrieblichen Interessen nachteilig berühren oder durch betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Dienstnehmers entgegenstehen, begründet ist und die Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses dem Dienstgeber unzumutbar ist. Der Dienstnehmer kann im zweiten Lebensjahr des Kindes bis vier Wochen nach Ende der Karenz nur aus den in § 47 ausdrücklich angeführten Gründen nach Zustimmung des Gerichtes entlassen werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2005

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