§ 47 STLAO 2001 (weggefallen)

Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2021 bis 31.12.9999
Das Dienstverhältnis kann vom Dienstgeber, wenn es auf bestimmte Zeit eingegangen war, vor Ablauf dieser Zeit, sonst ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigen Gründen insbesondere dann gelöst werden (Entlassung), wenn der Dienstnehmer

1.

sich eines Verbrechens oder einer anderen strafbaren Handlung aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit schuldig macht;

2.

sich trotz mehrmaliger Ermahnung während der Arbeitszeit dem Trunke ergibt;

3.

ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlässt;

4.

trotz Verwarnung mit Feuer und Licht unvorsichtig umgeht;

5.

sich Tätlichkeiten, eine Verletzung der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Dienstgeber, dessen Beauftragte und Familienangehörige oder gegen Mitbeschäftigte zuschulden kommen lässt;

6.

Eigentum des Dienstgebers oder dessen Familienangehöriger oder in deren Gewahrsam befindliche Sachen vorsätzlich oder wiederholt grob fahrlässig beschädigt oder wenn aus grober Fahrlässigkeit des Dienstnehmers beträchtlicher Schaden entstanden ist;

7.

die Arbeit beharrlich verweigert,

8.

sich beharrlich weigert, die persönliche Schutzausrüstung zweckentsprechend zu verwenden.

§ 47 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 30.12.2013 bis 31.12.2013
Das Dienstverhältnis kann vom Dienstgeber, wenn es auf bestimmte Zeit eingegangen war, vor Ablauf dieser Zeit, sonst ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigen Gründen insbesondere dann gelöst werden (Entlassung), wenn der Dienstnehmer

1.

sich eines Verbrechens oder einer anderen strafbaren Handlung aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit schuldig macht;

2.

sich trotz mehrmaliger Ermahnung während der Arbeitszeit dem Trunke ergibt;

3.

ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlässt;

4.

trotz Verwarnung mit Feuer und Licht unvorsichtig umgeht;

5.

sich Tätlichkeiten, eine Verletzung der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Dienstgeber, dessen Beauftragte und Familienangehörige oder gegen Mitbeschäftigte zuschulden kommen lässt;

6.

Eigentum des Dienstgebers oder dessen Familienangehöriger oder in deren Gewahrsam befindliche Sachen vorsätzlich oder wiederholt grob fahrlässig beschädigt oder wenn aus grober Fahrlässigkeit des Dienstnehmers beträchtlicher Schaden entstanden ist;

7.

die Arbeit beharrlich verweigert,

8.

sich beharrlich weigert, die persönliche Schutzausrüstung zweckentsprechend zu verwenden.

§ 47 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen.

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