§ 59b STLAO 2001 (weggefallen)

Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2021 bis 31.12.9999
Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens sechs Monaten bis zu einem Jahr, für die eine Förderung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung oder des Arbeitsmarktservice in Anspruch genommen wird, ist zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer zu vereinbaren§ 59b STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen. Im Übrigen gilt § 59a Abs. 2 bis 4.

Stand vor dem 28.02.2015

In Kraft vom 13.02.2002 bis 28.02.2015
Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens sechs Monaten bis zu einem Jahr, für die eine Förderung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung oder des Arbeitsmarktservice in Anspruch genommen wird, ist zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer zu vereinbaren§ 59b STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen. Im Übrigen gilt § 59a Abs. 2 bis 4.

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