§ 59n STLAO 2001 (weggefallen)

Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2021 bis 31.12.9999
(1) Nach Beendigung des Dienstverhältnisses kann die/der Anwartschaftsberechtigte, ausgenommen in den in § 59l Abs. 2 genannten Fällen,

1.

die Auszahlung der gesamten Abfertigung als Kapitalbetrag verlangen;

2.

die gesamte Abfertigung bis zum Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 3 weiterhin in der BV-Kasse veranlagen;

3.

die Übertragung der gesamten Abfertigung in die BV-Kasse der neuen Dienstgeberin/des neuen Dienstgebers verlangen;

4.

die Überweisung der gesamten Abfertigung

a)

an ein Versicherungsunternehmen, bei dem die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer bereits Versicherte/Versicherter im Rahmen einer betrieblichen Kollektivversicherung (§ 93 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016) ist oder an ein Versicherungsunternehmen ihrer/seiner Wahl als Einmalprämie für eine von der Anwartschaftsberechtigten/vom Anwartschaftsberechtigten nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (§ 108b EStG 1988) oder

b)

an eine Pensionskasse oder an eine Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes – PKG, bei der die/der Anwartschaftsberechtigte bereits Berechtigte/Berechtigter im Sinne des § 5 PKG ist, als Beitrag gemäß § 15 Abs. 3 Z 10 PKG,

verlangen.

(2) Gibt die/der Anwartschaftsberechtigte die Erklärung über die Verwendung des Abfertigungsbetrages nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses oder nach den sich aus § 59l Abs. 4 Z 1 oder 3 ergebenden Zeitpunkten ab, ist der Abfertigungsbetrag weiter zu veranlagen. Im Falle eines innerhalb der Verfügungsfrist eingeleiteten arbeitsgerichtlichen Verfahrens über abfertigungsrelevante Umstände (etwa Entgeltansprüche oder die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses) kann die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer entweder innerhalb der Frist nach dem ersten Satz oder innerhalb von sechs Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Gerichtsurteils verfügen.

(3) Die/Der Anwartschaftsberechtigte kann, auch wenn die Voraussetzungen des § 59l Abs. 2 für eine Verfügung über die Abfertigung nicht vorliegen, sowie nach einer Verfügung nach Abs. 1 Z 2 (abweichend von Abs. 2) eine Verfügung über die gesamte Abfertigung in der jeweiligen BV-Kasse im Sinne des Abs. 1 Z 3 verlangen, wenn die Abfertigungsanwartschaft§ 59n STLAO 2001 seit der Beendigung des Dienstverhältnisses mindestens drei Jahre beitragsfrei gestellt ist15.12.2021 weggefallen. Die Verfügung kann nach dem Ablauf der Dreijahresfrist vorgenommen werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2004, LGBl. Nr. 102/2005, LGBl. Nr. 24/2007, LGBl. Nr. 60/2009, LGBl. Nr. 117/2015

Stand vor dem 16.12.2021

In Kraft vom 15.12.2021 bis 16.12.2021
(1) Nach Beendigung des Dienstverhältnisses kann die/der Anwartschaftsberechtigte, ausgenommen in den in § 59l Abs. 2 genannten Fällen,

1.

die Auszahlung der gesamten Abfertigung als Kapitalbetrag verlangen;

2.

die gesamte Abfertigung bis zum Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 3 weiterhin in der BV-Kasse veranlagen;

3.

die Übertragung der gesamten Abfertigung in die BV-Kasse der neuen Dienstgeberin/des neuen Dienstgebers verlangen;

4.

die Überweisung der gesamten Abfertigung

a)

an ein Versicherungsunternehmen, bei dem die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer bereits Versicherte/Versicherter im Rahmen einer betrieblichen Kollektivversicherung (§ 93 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016) ist oder an ein Versicherungsunternehmen ihrer/seiner Wahl als Einmalprämie für eine von der Anwartschaftsberechtigten/vom Anwartschaftsberechtigten nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (§ 108b EStG 1988) oder

b)

an eine Pensionskasse oder an eine Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes – PKG, bei der die/der Anwartschaftsberechtigte bereits Berechtigte/Berechtigter im Sinne des § 5 PKG ist, als Beitrag gemäß § 15 Abs. 3 Z 10 PKG,

verlangen.

(2) Gibt die/der Anwartschaftsberechtigte die Erklärung über die Verwendung des Abfertigungsbetrages nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses oder nach den sich aus § 59l Abs. 4 Z 1 oder 3 ergebenden Zeitpunkten ab, ist der Abfertigungsbetrag weiter zu veranlagen. Im Falle eines innerhalb der Verfügungsfrist eingeleiteten arbeitsgerichtlichen Verfahrens über abfertigungsrelevante Umstände (etwa Entgeltansprüche oder die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses) kann die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer entweder innerhalb der Frist nach dem ersten Satz oder innerhalb von sechs Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Gerichtsurteils verfügen.

(3) Die/Der Anwartschaftsberechtigte kann, auch wenn die Voraussetzungen des § 59l Abs. 2 für eine Verfügung über die Abfertigung nicht vorliegen, sowie nach einer Verfügung nach Abs. 1 Z 2 (abweichend von Abs. 2) eine Verfügung über die gesamte Abfertigung in der jeweiligen BV-Kasse im Sinne des Abs. 1 Z 3 verlangen, wenn die Abfertigungsanwartschaft§ 59n STLAO 2001 seit der Beendigung des Dienstverhältnisses mindestens drei Jahre beitragsfrei gestellt ist15.12.2021 weggefallen. Die Verfügung kann nach dem Ablauf der Dreijahresfrist vorgenommen werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2004, LGBl. Nr. 102/2005, LGBl. Nr. 24/2007, LGBl. Nr. 60/2009, LGBl. Nr. 117/2015

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