§ 59p STLAO 2001 (weggefallen)

Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2021 bis 31.12.9999
§ 59o ist auch bei der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwersterkrankten Kindern (Wahl-, Pflegekindern oder leiblichen Kindern der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten) der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers anzuwenden§ 59p STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen. Abweichend von § 59o Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum verlangt werden; bei einer Verlängerung der Maßnahme darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2005, LGBl. Nr. 24/2007, LGBl. Nr. 81/2010

Stand vor dem 09.12.2019

In Kraft vom 01.10.2010 bis 09.12.2019
§ 59o ist auch bei der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwersterkrankten Kindern (Wahl-, Pflegekindern oder leiblichen Kindern der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten) der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers anzuwenden§ 59p STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen. Abweichend von § 59o Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum verlangt werden; bei einer Verlängerung der Maßnahme darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2005, LGBl. Nr. 24/2007, LGBl. Nr. 81/2010

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