§ 60a STLAO 2001 (weggefallen)

Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Überlassung von Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern vom Ausland nach Österreich ist nur zulässig, wenn ausnahmsweise eine Bewilligung gemäß Abs§ 60a STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen. 2 erteilt wurde.

(2) Die Bewilligung der Überlassung von Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern vom Ausland nach Österreich kann auf Antrag der Beschäftigerin/des Beschäftigers erteilt werden, wenn

1.

die Beschäftigung besonders qualifizierter Fachkräfte aus arbeitsmarktlichen und volkswirtschaftlichen Gründen unumgänglich notwendig ist;

2.

diese Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer ausschließlich im Wege der Überlassung aus dem Ausland verfügbar sind und

3.

deren Beschäftigung keine Gefährdung der Lohn- und Arbeitsbedingungen inländischer Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer bewirkt.

(3) Die Bewilligung nach Abs. 2 darf nicht erteilt werden, wenn die Beschäftigerin/der Beschäftiger

1.

gegen die Vorschriften betreffend die Überlassung von Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern verstoßen hat oder

2.

unzulässige Arbeitsvermittlung betrieben hat oder

3.

Verpflichtungen einer Dienstgeberin/eines Dienstgebers, die sich aus dem Arbeitsrecht einschließlich des Arbeitnehmerschutzes oder dem Sozialversicherungsrecht ergeben, erheblich verletzt hat.

(4) Die Bewilligung nach Abs. 2 ist jeweils nur für eine bestimmte Anzahl von Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern und nur für einen bestimmten Zeitraum zu erteilen.

(5) Die Bewilligung nach Abs. 2 ist zu widerrufen, wenn die für die Erteilung wesentlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(6) Die Abs. 1 bis 5 sind auf Überlassungen innerhalb der EU, des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz nicht anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2013

Stand vor dem 16.12.2021

In Kraft vom 15.12.2021 bis 16.12.2021
(1) Die Überlassung von Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern vom Ausland nach Österreich ist nur zulässig, wenn ausnahmsweise eine Bewilligung gemäß Abs§ 60a STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen. 2 erteilt wurde.

(2) Die Bewilligung der Überlassung von Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern vom Ausland nach Österreich kann auf Antrag der Beschäftigerin/des Beschäftigers erteilt werden, wenn

1.

die Beschäftigung besonders qualifizierter Fachkräfte aus arbeitsmarktlichen und volkswirtschaftlichen Gründen unumgänglich notwendig ist;

2.

diese Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer ausschließlich im Wege der Überlassung aus dem Ausland verfügbar sind und

3.

deren Beschäftigung keine Gefährdung der Lohn- und Arbeitsbedingungen inländischer Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer bewirkt.

(3) Die Bewilligung nach Abs. 2 darf nicht erteilt werden, wenn die Beschäftigerin/der Beschäftiger

1.

gegen die Vorschriften betreffend die Überlassung von Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern verstoßen hat oder

2.

unzulässige Arbeitsvermittlung betrieben hat oder

3.

Verpflichtungen einer Dienstgeberin/eines Dienstgebers, die sich aus dem Arbeitsrecht einschließlich des Arbeitnehmerschutzes oder dem Sozialversicherungsrecht ergeben, erheblich verletzt hat.

(4) Die Bewilligung nach Abs. 2 ist jeweils nur für eine bestimmte Anzahl von Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern und nur für einen bestimmten Zeitraum zu erteilen.

(5) Die Bewilligung nach Abs. 2 ist zu widerrufen, wenn die für die Erteilung wesentlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(6) Die Abs. 1 bis 5 sind auf Überlassungen innerhalb der EU, des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz nicht anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2013

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