§ 60c STLAO 2001 (weggefallen)

Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2021 bis 31.12.9999
(1) Eine Dienstnehmerin/Ein Dienstnehmer, die/der aus dem Ausland nach Österreich überlassen wird, hat unbeschadet des auf das Dienstverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Überlassung zwingend Anspruch auf bezahlten Urlaub nach § 89, sofern das Urlaubsausmaß nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates geringer ist§ 60c STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen. Nach Beendigung der Überlassung behält die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer den der Dauer der Überlassung entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen dem nach österreichischem Recht höheren Urlaubsanspruch und dem Urlaubsanspruch, der ihr/ihm nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates zusteht.

(2) Eine Dienstnehmerin/Ein Dienstnehmer, die/der aus dem Ausland nach Österreich überlassen wird, hat unbeschadet des auf das Dienstverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Überlassung zwingend Anspruch auf

1.

Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Unfall einschließlich der Ansprüche bei Beendigung des Dienstverhältnisses, bei Feiertagen und bei Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen in der gültigen Dauer und Höhe,

2.

Beachtung der gültigen Kündigungsfristen und Kündigungstermine sowie der Normen über den besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz und

3.

Kündigungsentschädigung,

soweit dies günstiger ist als die Ansprüche nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates.

(3) Ansprüche nach § 60b bleiben unberührt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 30.12.2013 bis 31.12.2013
(1) Eine Dienstnehmerin/Ein Dienstnehmer, die/der aus dem Ausland nach Österreich überlassen wird, hat unbeschadet des auf das Dienstverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Überlassung zwingend Anspruch auf bezahlten Urlaub nach § 89, sofern das Urlaubsausmaß nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates geringer ist§ 60c STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen. Nach Beendigung der Überlassung behält die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer den der Dauer der Überlassung entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen dem nach österreichischem Recht höheren Urlaubsanspruch und dem Urlaubsanspruch, der ihr/ihm nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates zusteht.

(2) Eine Dienstnehmerin/Ein Dienstnehmer, die/der aus dem Ausland nach Österreich überlassen wird, hat unbeschadet des auf das Dienstverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Überlassung zwingend Anspruch auf

1.

Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Unfall einschließlich der Ansprüche bei Beendigung des Dienstverhältnisses, bei Feiertagen und bei Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen in der gültigen Dauer und Höhe,

2.

Beachtung der gültigen Kündigungsfristen und Kündigungstermine sowie der Normen über den besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz und

3.

Kündigungsentschädigung,

soweit dies günstiger ist als die Ansprüche nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates.

(3) Ansprüche nach § 60b bleiben unberührt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2013

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