§ 60e STLAO 2001 (weggefallen)

Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2021 bis 31.12.9999
(1) Hinsichtlich der Beschäftigung im Betrieb der Beschäftigerin/des Beschäftigers gilt auch die Beschäftigerin/der Beschäftiger als Dienstgeberin/Dienstgeber der überlassenen Dienstnehmerin/Dienstnehmer im Sinne der Gleichbehandlungsvorschriften und Diskriminierungsverbote, die für vergleichbare Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer der Beschäftigerin/des Beschäftigers gelten§ 60e STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen.

(2) Abs. 1 gilt insbesondere für die Auswahl der überlassenen Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer und die sonstigen Arbeitsbedingungen, zu denen auch die Beendigung einer Überlassung zählen.

(3) Die Überlasserin/Der Überlasser ist verpflichtet, für angemessene Abhilfe zu sorgen, sobald sie/er weiß oder wissen muss, dass die Beschäftigerin/der Beschäftiger während der Dauer der Beschäftigung die Gleichbehandlungsvorschriften oder Diskriminierungsverbote nicht einhält.

(4) Führt die Diskriminierung zu einer Beendigung der Überlassung, so kann eine in diesem Zusammenhang erfolgte Beendigung oder Nichtverlängerung des Dienstverhältnisses im Sinnes des § 16 Abs. 7 und gleichartiger gesetzlicher Bestimmungen angefochten und Schadenersatz gefordert werden, als wäre die Beendigung oder Nichtverlängerung des Dienstverhältnisses aufgrund der Diskriminierung erfolgt.

(5) Die Überlasserin/Der Überlasser hat gegen die Beschäftigerin/den Beschäftiger Anspruch auf Ersatz aller aus den Abs. 3 oder Abs. 4 resultierenden Aufwendungen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 30.12.2013 bis 31.12.2013
(1) Hinsichtlich der Beschäftigung im Betrieb der Beschäftigerin/des Beschäftigers gilt auch die Beschäftigerin/der Beschäftiger als Dienstgeberin/Dienstgeber der überlassenen Dienstnehmerin/Dienstnehmer im Sinne der Gleichbehandlungsvorschriften und Diskriminierungsverbote, die für vergleichbare Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer der Beschäftigerin/des Beschäftigers gelten§ 60e STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen.

(2) Abs. 1 gilt insbesondere für die Auswahl der überlassenen Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer und die sonstigen Arbeitsbedingungen, zu denen auch die Beendigung einer Überlassung zählen.

(3) Die Überlasserin/Der Überlasser ist verpflichtet, für angemessene Abhilfe zu sorgen, sobald sie/er weiß oder wissen muss, dass die Beschäftigerin/der Beschäftiger während der Dauer der Beschäftigung die Gleichbehandlungsvorschriften oder Diskriminierungsverbote nicht einhält.

(4) Führt die Diskriminierung zu einer Beendigung der Überlassung, so kann eine in diesem Zusammenhang erfolgte Beendigung oder Nichtverlängerung des Dienstverhältnisses im Sinnes des § 16 Abs. 7 und gleichartiger gesetzlicher Bestimmungen angefochten und Schadenersatz gefordert werden, als wäre die Beendigung oder Nichtverlängerung des Dienstverhältnisses aufgrund der Diskriminierung erfolgt.

(5) Die Überlasserin/Der Überlasser hat gegen die Beschäftigerin/den Beschäftiger Anspruch auf Ersatz aller aus den Abs. 3 oder Abs. 4 resultierenden Aufwendungen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2013

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