§ 60h STLAO 2001 (weggefallen)

Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2021 bis 31.12.9999
(1) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung der grenzüberschreitenden Überlassung von Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern vom Ausland nach Österreich gemäß § 60a Abs. 2 ist bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen§ 60h STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen.

(2) Über diese Anträge sowie über den Widerruf der Bewilligung und über die Untersagung der Überlassung von Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern entscheidet die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Dienstgeberinnen/Dienstgeber und der Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer sowie im Falle der Untersagung der Überlassung von Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern überdies der zuständigen Land- und Forstwirtschaftsinspektion.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2013

Stand vor dem 17.05.2012

In Kraft vom 16.05.2012 bis 17.05.2012
(1) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung der grenzüberschreitenden Überlassung von Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern vom Ausland nach Österreich gemäß § 60a Abs. 2 ist bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen§ 60h STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen.

(2) Über diese Anträge sowie über den Widerruf der Bewilligung und über die Untersagung der Überlassung von Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern entscheidet die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Dienstgeberinnen/Dienstgeber und der Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer sowie im Falle der Untersagung der Überlassung von Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern überdies der zuständigen Land- und Forstwirtschaftsinspektion.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2013

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