§ 61 STLAO 2001 (weggefallen)

Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2021 bis 31.12.9999
(1) Kollektivvertragsfähig sind:

1.

die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber, das ist die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark, und der Dienstnehmer, das ist die Steiermärkische Landarbeiterkammer, die voneinander unabhängig sind;

2.

die auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer,

a)

die sich nach ihren Statuten zur Aufgabe stellen, die Arbeitsbedingungen innerhalb ihres Geltungsbereiches zu regeln,

b)

deren Wirkungskreis sich über einen größeren fachlichen und räumlichen Bereich erstreckt,

c)

denen vermöge der Zahl ihrer Mitglieder und des Umfanges ihrer Tätigkeit wirtschaftlich eine maßgebliche Bedeutung zukommt und

d)

die voneinander unabhängig sind.

(2) Die Kollektivvertragsfähigkeit nach Abs§ 61 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen. 1 Z 2 wird nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen durch die Obereinigungskommission (§ 288) zuerkannt. Die Entscheidung der Obereinigungskommission ist in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ kundzumachen und den Einigungskommissionen (§ 285), dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof zur Kenntnis zu bringen. Die Kosten der Verlautbarung hat die Berufsvereinigung, der die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt wurde, zu tragen und im Voraus zu erlegen.

(3) Die Kollektivvertragsfähigkeit ist durch die Obereinigungskommission von Amts wegen oder auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung abzuerkennen, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 nicht mehr gegeben sind; die Bestimmungen des Abs. 2 gelten sinngemäß.

Stand vor dem 16.12.2021

In Kraft vom 15.12.2021 bis 16.12.2021
(1) Kollektivvertragsfähig sind:

1.

die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber, das ist die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark, und der Dienstnehmer, das ist die Steiermärkische Landarbeiterkammer, die voneinander unabhängig sind;

2.

die auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer,

a)

die sich nach ihren Statuten zur Aufgabe stellen, die Arbeitsbedingungen innerhalb ihres Geltungsbereiches zu regeln,

b)

deren Wirkungskreis sich über einen größeren fachlichen und räumlichen Bereich erstreckt,

c)

denen vermöge der Zahl ihrer Mitglieder und des Umfanges ihrer Tätigkeit wirtschaftlich eine maßgebliche Bedeutung zukommt und

d)

die voneinander unabhängig sind.

(2) Die Kollektivvertragsfähigkeit nach Abs§ 61 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen. 1 Z 2 wird nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen durch die Obereinigungskommission (§ 288) zuerkannt. Die Entscheidung der Obereinigungskommission ist in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ kundzumachen und den Einigungskommissionen (§ 285), dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof zur Kenntnis zu bringen. Die Kosten der Verlautbarung hat die Berufsvereinigung, der die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt wurde, zu tragen und im Voraus zu erlegen.

(3) Die Kollektivvertragsfähigkeit ist durch die Obereinigungskommission von Amts wegen oder auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung abzuerkennen, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 nicht mehr gegeben sind; die Bestimmungen des Abs. 2 gelten sinngemäß.

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