§ 78 STLAO 2001 (weggefallen)

Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2021 bis 31.12.9999
(1) Während der Arbeitsspitzen darf die wöchentliche Normalarbeitszeit in der Landwirtschaft um drei Stunden verlängert werden; sie ist in der arbeitsschwachen Zeit so zu verkürzen, dass die im § 76 Abs. 2 festgelegte wöchentliche Normalarbeitszeit im Jahresdurchschnitt nicht überschritten wird§ 78 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen.

(2) Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die Zeiten der Arbeitsspitzen kann durch Kollektivvertrag bestimmt werden. Für den Fall, dass eine kollektivvertragliche Regelung fehlt oder für bestimmte Dienstverhältnisse keine Geltung hat, kann die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch schriftliche Arbeitszeitvereinbarung zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber geregelt werden.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 77.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2008

Stand vor dem 09.12.2019

In Kraft vom 31.08.2008 bis 09.12.2019
(1) Während der Arbeitsspitzen darf die wöchentliche Normalarbeitszeit in der Landwirtschaft um drei Stunden verlängert werden; sie ist in der arbeitsschwachen Zeit so zu verkürzen, dass die im § 76 Abs. 2 festgelegte wöchentliche Normalarbeitszeit im Jahresdurchschnitt nicht überschritten wird§ 78 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen.

(2) Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die Zeiten der Arbeitsspitzen kann durch Kollektivvertrag bestimmt werden. Für den Fall, dass eine kollektivvertragliche Regelung fehlt oder für bestimmte Dienstverhältnisse keine Geltung hat, kann die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch schriftliche Arbeitszeitvereinbarung zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber geregelt werden.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 77.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2008

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