§ 82 STLAO 2001 (weggefallen)

Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2021 bis 31.12.9999
(1) Überstundenarbeit liegt vor, wenn

1.

die Grenzen der nach §§ 76 bis 81 zulässigen wöchentlichen Normalarbeitszeit oder

2.

die Grenzen der nach §§ 76 bis 81 zulässigen täglichen Normalarbeitszeit überschritten werden, die sich aus einer zulässigen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage ergibt.

(2) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, dürfen

1.

an einem Wochentag höchstens zwei,

2.

an einem sonst arbeitsfreien Werktag höchstens acht,

3.

insgesamt in einer Arbeitswoche höchstens zwölf

Überstunden geleistet werden. Die in § 83 festgelegten Höchstgrenzen der Wochenarbeitszeit dürfen jedoch nicht überschritten werden.

(3) Besteht eine Arbeitszeiteinteilung nach § 78 Abs. 1, dürfen während der Zeit der Arbeitsspitzen durch höchstens 13 Wochen innerhalb des Kalenderjahres

1.

an einem Wochentag höchstens drei,

2.

an einem sonst arbeitsfreien Werktag höchstens neun,

3.

insgesamt in einer Arbeitswoche höchstens 17

Überstunden geleistet werden. Die in § 83 Abs. 2 festgelegte durchschnittliche Höchstgrenze der Wochenarbeitszeit darf jedoch nicht überschritten werden.

(4) Ist eine Arbeitszeiteinteilung nach § 78 Abs. 1 zulässig, machen aber landwirtschaftliche Betriebe davon keinen Gebrauch, dürfen während der Zeit der Arbeitsspitzen durch höchstens 13 Wochen innerhalb des Kalenderjahres

1.

an einem Wochentag höchstens vier,

2.

an einem sonst arbeitsfreien Werktag höchstens zehn,

3.

insgesamt in einer Arbeitswoche höchstens 20

Überstunden geleistet werden. Die in § 83 Abs. 2 festgelegte durchschnittliche Höchstgrenze der Wochenarbeitszeit darf jedoch nicht überschritten werden.

(5) Die Leistung von Überstunden über die normale Arbeitszeit darf nicht verweigert werden, wenn außergewöhnliche Umstände, wie drohende Wetterschläge und sonstige Elementarereignisse, ferner Gefahren für das Vieh oder drohendes Verderben der Produkte sowie Gefährdung des Waldbestandes eine Verlängerung der Arbeitszeit dringend notwendig machen§ 82 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen.

(6) Am Ende einer Gleitzeitperiode bestehende Zeitguthaben, die nach einer Gleitzeitvereinbarung in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden können, gelten nicht als Überstunden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2008

Stand vor dem 09.12.2019

In Kraft vom 31.08.2008 bis 09.12.2019
(1) Überstundenarbeit liegt vor, wenn

1.

die Grenzen der nach §§ 76 bis 81 zulässigen wöchentlichen Normalarbeitszeit oder

2.

die Grenzen der nach §§ 76 bis 81 zulässigen täglichen Normalarbeitszeit überschritten werden, die sich aus einer zulässigen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage ergibt.

(2) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, dürfen

1.

an einem Wochentag höchstens zwei,

2.

an einem sonst arbeitsfreien Werktag höchstens acht,

3.

insgesamt in einer Arbeitswoche höchstens zwölf

Überstunden geleistet werden. Die in § 83 festgelegten Höchstgrenzen der Wochenarbeitszeit dürfen jedoch nicht überschritten werden.

(3) Besteht eine Arbeitszeiteinteilung nach § 78 Abs. 1, dürfen während der Zeit der Arbeitsspitzen durch höchstens 13 Wochen innerhalb des Kalenderjahres

1.

an einem Wochentag höchstens drei,

2.

an einem sonst arbeitsfreien Werktag höchstens neun,

3.

insgesamt in einer Arbeitswoche höchstens 17

Überstunden geleistet werden. Die in § 83 Abs. 2 festgelegte durchschnittliche Höchstgrenze der Wochenarbeitszeit darf jedoch nicht überschritten werden.

(4) Ist eine Arbeitszeiteinteilung nach § 78 Abs. 1 zulässig, machen aber landwirtschaftliche Betriebe davon keinen Gebrauch, dürfen während der Zeit der Arbeitsspitzen durch höchstens 13 Wochen innerhalb des Kalenderjahres

1.

an einem Wochentag höchstens vier,

2.

an einem sonst arbeitsfreien Werktag höchstens zehn,

3.

insgesamt in einer Arbeitswoche höchstens 20

Überstunden geleistet werden. Die in § 83 Abs. 2 festgelegte durchschnittliche Höchstgrenze der Wochenarbeitszeit darf jedoch nicht überschritten werden.

(5) Die Leistung von Überstunden über die normale Arbeitszeit darf nicht verweigert werden, wenn außergewöhnliche Umstände, wie drohende Wetterschläge und sonstige Elementarereignisse, ferner Gefahren für das Vieh oder drohendes Verderben der Produkte sowie Gefährdung des Waldbestandes eine Verlängerung der Arbeitszeit dringend notwendig machen§ 82 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen.

(6) Am Ende einer Gleitzeitperiode bestehende Zeitguthaben, die nach einer Gleitzeitvereinbarung in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden können, gelten nicht als Überstunden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2008

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten