§ 88 STLAO 2001 (weggefallen)

Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2021 bis 31.12.9999
Dienstnehmern mit eigener Wirtschaft ist die zur Verrichtung von unaufschiebbaren Arbeiten notwendige Zeit in gegenseitigem Einvernehmen ohne Entlohnung freizugeben§ 88 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen. Diese Freizeit bedeutet keine Unterbrechung des Dienstverhältnisses.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 30.12.2013 bis 31.12.2013
Dienstnehmern mit eigener Wirtschaft ist die zur Verrichtung von unaufschiebbaren Arbeiten notwendige Zeit in gegenseitigem Einvernehmen ohne Entlohnung freizugeben§ 88 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen. Diese Freizeit bedeutet keine Unterbrechung des Dienstverhältnisses.

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