§ 123 STLAO 2001 (weggefallen)

Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2021 bis 31.12.9999
(1) Arbeitsstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe, Gemische, biologischen oder chemischen Agenzien, die bei der Arbeit verwendet werden§ 123 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen. Als „verwenden“ gilt auch das Gewinnen, Erzeugen, Anfallen, Entstehen, Gebrauchen, Verbrauchen, Bearbeiten, Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Beseitigen, Lagern, Aufbewahren, Bereithalten zur Verwendung und das innerbetriebliche Befördern.

(2) Gefährliche Arbeitsstoffe sind explosionsgefährliche, brandgefährliche, gesundheitsgefährdende und sonstige gefährliche Arbeitsstoffe, die den in den Abs. 3 bis 6 genannten Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien im Sinn des Anhangs I Teil 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. 2014 Nr. L 65, S. 1 (CLP-Verordnung), zugeordnet werden können, auch wenn der Arbeitsstoff nicht aufgrund dieser Verordnung eingestuft ist, sowie biologische Arbeitsstoffe (Abs. 7).

(3) Explosionsgefährliche Arbeitsstoffe sind

1.

Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können:

a)

explosiven Stoffen/Gemischen und Erzeugnissen mit Explosivstoff (Gefahrenklasse 2.1),

b)

selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8), Typ A und B,

c)

organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15), Typ A und B;

2.

Arbeitsstoffe, die explosionsgefährliche Eigenschaften im Sinn des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996 aufweisen und noch nach diesen Eigenschaften eingestuft und gekennzeichnet sind.

(4) Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind

1.

oxidierende (entzündende) Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können:

a)

oxidierenden Gasen (Gefahrenklasse 2.4),

b)

oxidierenden Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.13),

c)

oxidierenden Feststoffen (Gefahrenklasse 2.14);

2.

extrem entzündbare, leicht entzündbare und entzündbare Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können:

a)

entzündbaren Gasen (Gefahrenklasse 2.2),

b)

Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3),

c)

entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6),

d)

entzündbaren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.7),

e)

selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8) außer Typ A und B,

f)

pyrophoren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.9),

g)

pyrophoren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.10),

h)

selbsterhitzungsfähigen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.11),

i)

Stoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12),

j)

organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15) außer Typ A und B;

3.

Arbeitsstoffe, die brandfördernde, hochentzündliche, leicht entzündliche oder entzündliche Eigenschaften im Sinn des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996 aufweisen und noch nach diesen Eigenschaften eingestuft und gekennzeichnet sind.

(5) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind

1.

Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:

a)

akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1),

b)

Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2),

c)

schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3),

d)

Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut (Gefahrenklasse 3.4),

e)

Keimzellmutagenität (Gefahrenklasse 3.5),

f)

Karzinogenität (Gefahrenklasse 3.6),

g)

Reproduktionstoxizität (Gefahrenklasse 3.7),

h)

Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8),

i)

Spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9),

j)

Aspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10);

2.

Arbeitsstoffe, die sehr giftige, giftige, gesundheitsschädliche (mindergiftige), ätzende, reizende, krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende oder sensibilisierende Eigenschaften im Sinn des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996 aufweisen und noch nach diesen Eigenschaften eingestuft und gekennzeichnet sind;

3.

Arbeitsstoffe, die eine der folgenden Eigenschaften aufweisen:

a)

„fibrogen“, wenn sie als Schwebstoffe durch Einatmen mit Bindegewebsbildung einhergehende Erkrankungen der Lunge verursachen können,

b)

„radioaktiv“, wenn sie zufolge spontaner Kernprozesse ionisierende Strahlen aussenden,

c)

„biologisch inert“, wenn sie als Stäube weder giftig noch fibrogen wirken und keine spezifischen Krankheitserscheinungen hervorrufen, jedoch eine Beeinträchtigung von Funktionen der Atmungsorgane verursachen können.

(6) Sonstige gefährliche Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:

1.

Gase unter Druck (Gefahrenklasse 2.5) oder

2.

auf Metalle korrosiv wirkende Stoffe oder Gemische (Gefahrenklasse 2.16).

(7) Biologische Arbeitsstoffe gelten als gefährliche Arbeitsstoffe, sofern nicht die Ermittlung und die Beurteilung nach § 124 Abs. 2 und 4 ergibt, dass es sich um einen biologischen Arbeitsstoff der Gruppe 1 ohne erkennbares Gesundheitsrisiko für die Dienstnehmerinnen /Dienstnehmer handelt. Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen einschließlich genetisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und Humanendoparasiten, die Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen hervorrufen könnten. Entsprechend den von ihnen ausgehenden Risiken gibt es folgende Unterteilungen in vier Risikogruppen:

1.

biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 1 sind Stoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie bei Menschen eine Krankheit verursachen;

2.

biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2 sind Stoffe, die eine Krankheit bei Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für die Dienstnehmer darstellen könnten; eine Verbreitung des Stoffes in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich, eine wirksame Vorbeugung und Behandlung ist normalerweise möglich;

3.

biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 3 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für die Dienstnehmer darstellen können; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich;

4.

biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 4 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für die Dienstnehmer darstellen; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß, normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung und Behandlung nicht möglich.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 117/2015, LGBl. Nr. 40/2017

Stand vor dem 09.12.2019

In Kraft vom 01.01.2017 bis 09.12.2019
(1) Arbeitsstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe, Gemische, biologischen oder chemischen Agenzien, die bei der Arbeit verwendet werden§ 123 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen. Als „verwenden“ gilt auch das Gewinnen, Erzeugen, Anfallen, Entstehen, Gebrauchen, Verbrauchen, Bearbeiten, Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Beseitigen, Lagern, Aufbewahren, Bereithalten zur Verwendung und das innerbetriebliche Befördern.

(2) Gefährliche Arbeitsstoffe sind explosionsgefährliche, brandgefährliche, gesundheitsgefährdende und sonstige gefährliche Arbeitsstoffe, die den in den Abs. 3 bis 6 genannten Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien im Sinn des Anhangs I Teil 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. 2014 Nr. L 65, S. 1 (CLP-Verordnung), zugeordnet werden können, auch wenn der Arbeitsstoff nicht aufgrund dieser Verordnung eingestuft ist, sowie biologische Arbeitsstoffe (Abs. 7).

(3) Explosionsgefährliche Arbeitsstoffe sind

1.

Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können:

a)

explosiven Stoffen/Gemischen und Erzeugnissen mit Explosivstoff (Gefahrenklasse 2.1),

b)

selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8), Typ A und B,

c)

organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15), Typ A und B;

2.

Arbeitsstoffe, die explosionsgefährliche Eigenschaften im Sinn des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996 aufweisen und noch nach diesen Eigenschaften eingestuft und gekennzeichnet sind.

(4) Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind

1.

oxidierende (entzündende) Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können:

a)

oxidierenden Gasen (Gefahrenklasse 2.4),

b)

oxidierenden Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.13),

c)

oxidierenden Feststoffen (Gefahrenklasse 2.14);

2.

extrem entzündbare, leicht entzündbare und entzündbare Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können:

a)

entzündbaren Gasen (Gefahrenklasse 2.2),

b)

Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3),

c)

entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6),

d)

entzündbaren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.7),

e)

selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8) außer Typ A und B,

f)

pyrophoren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.9),

g)

pyrophoren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.10),

h)

selbsterhitzungsfähigen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.11),

i)

Stoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12),

j)

organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15) außer Typ A und B;

3.

Arbeitsstoffe, die brandfördernde, hochentzündliche, leicht entzündliche oder entzündliche Eigenschaften im Sinn des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996 aufweisen und noch nach diesen Eigenschaften eingestuft und gekennzeichnet sind.

(5) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind

1.

Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:

a)

akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1),

b)

Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2),

c)

schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3),

d)

Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut (Gefahrenklasse 3.4),

e)

Keimzellmutagenität (Gefahrenklasse 3.5),

f)

Karzinogenität (Gefahrenklasse 3.6),

g)

Reproduktionstoxizität (Gefahrenklasse 3.7),

h)

Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8),

i)

Spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9),

j)

Aspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10);

2.

Arbeitsstoffe, die sehr giftige, giftige, gesundheitsschädliche (mindergiftige), ätzende, reizende, krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende oder sensibilisierende Eigenschaften im Sinn des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996 aufweisen und noch nach diesen Eigenschaften eingestuft und gekennzeichnet sind;

3.

Arbeitsstoffe, die eine der folgenden Eigenschaften aufweisen:

a)

„fibrogen“, wenn sie als Schwebstoffe durch Einatmen mit Bindegewebsbildung einhergehende Erkrankungen der Lunge verursachen können,

b)

„radioaktiv“, wenn sie zufolge spontaner Kernprozesse ionisierende Strahlen aussenden,

c)

„biologisch inert“, wenn sie als Stäube weder giftig noch fibrogen wirken und keine spezifischen Krankheitserscheinungen hervorrufen, jedoch eine Beeinträchtigung von Funktionen der Atmungsorgane verursachen können.

(6) Sonstige gefährliche Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:

1.

Gase unter Druck (Gefahrenklasse 2.5) oder

2.

auf Metalle korrosiv wirkende Stoffe oder Gemische (Gefahrenklasse 2.16).

(7) Biologische Arbeitsstoffe gelten als gefährliche Arbeitsstoffe, sofern nicht die Ermittlung und die Beurteilung nach § 124 Abs. 2 und 4 ergibt, dass es sich um einen biologischen Arbeitsstoff der Gruppe 1 ohne erkennbares Gesundheitsrisiko für die Dienstnehmerinnen /Dienstnehmer handelt. Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen einschließlich genetisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und Humanendoparasiten, die Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen hervorrufen könnten. Entsprechend den von ihnen ausgehenden Risiken gibt es folgende Unterteilungen in vier Risikogruppen:

1.

biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 1 sind Stoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie bei Menschen eine Krankheit verursachen;

2.

biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2 sind Stoffe, die eine Krankheit bei Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für die Dienstnehmer darstellen könnten; eine Verbreitung des Stoffes in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich, eine wirksame Vorbeugung und Behandlung ist normalerweise möglich;

3.

biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 3 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für die Dienstnehmer darstellen können; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich;

4.

biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 4 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für die Dienstnehmer darstellen; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß, normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung und Behandlung nicht möglich.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 117/2015, LGBl. Nr. 40/2017

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