§ 136 STLAO 2001 (weggefallen)

Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2021 bis 31.12.9999
(1) Sicherheitsfachkräfte haben die Aufgabe, die Dienstgeber, die Dienstnehmer, die Sicherheitsvertrauenspersonen und den Betriebsrat auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und die Dienstgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen. Dienstgeber haben die Sicherheitsfachkräfte und erforderlichenfalls weitere geeignete Fachleute heranzuziehen

1.

in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der Unfallverhütung,

2.

bei der Planung von Arbeitsstätten,

3.

bei der Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln,

4.

bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und bei der Einführung von Arbeitsstoffen,

5.

bei der Erprobung und Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen,

6.

in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen und arbeitshygienischen Fragen, insbesondere der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes,

7.

bei der Organisation des Brandschutzes und von Maßnahmen zur Evakuierung,

8.

bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren,

9.

bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung,

10.

bei der Organisation der Unterweisung und bei der Erstellung von Betriebsanweisungen.

(2) Dienstgeber haben den Sicherheitsfachkräften alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere betreffend die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle, die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie von sonstigen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz maßgeblichen Messungen und Untersuchungen. Die Sicherheitsfachkräfte sind gesondert zu informieren, wenn Dienstnehmer aufgenommen werden oder wenn Dienstnehmer auf Grund einer Überlassung beschäftigt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass die Sicherheitsfachkräfte

1.

den Dienstnehmern, den Sicherheitsvertrauenspersonen und dem Betriebsrat auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte erteilen,

2.

die Dienstnehmer und die Sicherheitsvertrauenspersonen beraten und

3.

den Betriebsrat auf Verlangen beraten.

(4) In die Präventionszeit der Sicherheitsfachkräfte darf nur die für folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden:

1.

die Beratung und Unterstützung des Dienstgebers in Angelegenheiten gemäß Abs. 1,

2.

die Beratung der Dienstnehmer, der Sicherheitsvertrauenspersonen und des Betriebsrats in Angelegenheiten der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,

3.

die Besichtigung der Arbeitsstätten und Flächen gemäß § 113 Abs. 2 sowie die Teilnahme an Besichtigungen durch die Land- und Forstwirtschaftsinspektion,

4.

die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen,

5.

die Überprüfung und Anpassung der nach diesem Gesetz erforderlichen Ermittlungen und Beurteilungen der Gefahren und der festgelegten Maßnahmen samt Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,

6.

die Weiterbildung bis zum Höchstmaß von 15 Prozent der für sie festgelegten jährlichen Präventionszeit,

7.

die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der Arbeitsgestaltung und

8.

die Koordination der Tätigkeit mehrerer Sicherheitsfachkräfte.

(5) In Arbeitsstätten mit bis zu 50 Dienstnehmern hat die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung in Form von Begehungen durch eine Sicherheitsfachkraft und durch einen Arbeitsmediziner zu erfolgen.

(6) Regelmäßige Begehungen haben mindestens in den folgenden Zeitabständen sowohl durch eine Sicherheitsfachkraft als auch durch einen Arbeitsmediziner, nach Möglichkeit gemeinsam, zu erfolgen:

1.

in Arbeitsstätten mit einem bis zehn Dienstnehmern: mindestens einmal in zwei Kalenderjahren,

2.

in Arbeitsstätten mit 11 bis 50 Dienstnehmern: mindestens einmal im Kalenderjahr.

Diese Begehungen haben sich auf die Aufgaben der Präventivfachkräfte gemäß Abs. 1 und § 138 Abs. 1 in der Arbeitsstätte einschließlich aller dazugehöriger Flächen gemäß § 113 Abs. 2 zu beziehen. Darüber hinaus sind weitere Begehungen je nach Erfordernis zu veranlassen.

(7) Für die Ermittlung der Dienstnehmerzahl ist maßgeblich, wie viele Dienstnehmer regelmäßig in der Arbeitsstätte beschäftigt werden. Teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer sind bei der Berechnung der Anzahl der Dienstnehmer entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig einzurechnen. Für Arbeitsstätten mit wechselnder Dienstnehmerzahl gelten die Bestimmungen für Arbeitsstätten mit bis zu 50 Dienstnehmern auch dann, wenn die vorhersehbare durchschnittliche Arbeitnehmerzahl pro Kalenderjahr nicht mehr als 50 Dienstnehmer beträgt.

(8) Dienstnehmer, die auf Flächen gemäß § 113 Abs. 2 beschäftigt werden, sind bei der Ermittlung der Dienstnehmerzahl jener Arbeitsstätte zuzurechnen, der sie organisatorisch zugehören, im Zweifel dem Unternehmenssitz.

(9) Dienstgeber haben bei Begehungen nach Abs. 6 dafür zu sorgen, dass nach Möglichkeit alle Dienstnehmer anwesend sind, soweit sie nicht durch Urlaub, Krankenstand oder sonstige wichtige persönliche Gründe oder zwingende betriebliche Gründe verhindert sind.

(10) In Arbeitsstätten bis 50 Dienstnehmer kann unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der bestehenden Gefahren der Dienstgeber selbst zur Gänze die Aufgaben oder selbst einen Teil der Aufgaben der Sicherheitsfachkräfte wahrnehmen, wenn er die erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 135 Abs. 2 nachweist. In Arbeitsstätten bis 25 Dienstnehmer kann der Dienstgeber die Aufgaben der Sicherheitsfachkräfte wahrnehmen, wenn er ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes nachweist, die durch eine Ausbildungseinrichtung bescheinigt werden, die eine gemäß § 74 Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes anerkannte Fachausbildung durchführt. Voraussetzung für diese Bescheinigung ist der erfolgreiche Abschluss einer Aus- und Weiterbildung, die zumindest den Erfordernissen des § 78b Abs136 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen. 2 und 3 ASchG.

(11) Für die Details über den Nachweis der ausreichenden Kenntnisse gilt § 78b Abs. 2 und 3 ASchG. sinngemäß.

(12) Im Falle des Abs. 11 sind die Kenntnisse im Sinne des § 78b Abs. 2 Z 1 ASchG durch eine den Richtlinien des zuständigen Trägers der Unfallversicherung entsprechende Prüfung durch eine Ausbildungseinrichtung, die eine gemäß § 74 Abs. 2 ASchG anerkannte Fachausbildung durchführt, zu bescheinigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2005

Stand vor dem 09.12.2019

In Kraft vom 01.11.2005 bis 09.12.2019
(1) Sicherheitsfachkräfte haben die Aufgabe, die Dienstgeber, die Dienstnehmer, die Sicherheitsvertrauenspersonen und den Betriebsrat auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und die Dienstgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen. Dienstgeber haben die Sicherheitsfachkräfte und erforderlichenfalls weitere geeignete Fachleute heranzuziehen

1.

in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der Unfallverhütung,

2.

bei der Planung von Arbeitsstätten,

3.

bei der Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln,

4.

bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und bei der Einführung von Arbeitsstoffen,

5.

bei der Erprobung und Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen,

6.

in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen und arbeitshygienischen Fragen, insbesondere der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes,

7.

bei der Organisation des Brandschutzes und von Maßnahmen zur Evakuierung,

8.

bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren,

9.

bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung,

10.

bei der Organisation der Unterweisung und bei der Erstellung von Betriebsanweisungen.

(2) Dienstgeber haben den Sicherheitsfachkräften alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere betreffend die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle, die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie von sonstigen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz maßgeblichen Messungen und Untersuchungen. Die Sicherheitsfachkräfte sind gesondert zu informieren, wenn Dienstnehmer aufgenommen werden oder wenn Dienstnehmer auf Grund einer Überlassung beschäftigt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass die Sicherheitsfachkräfte

1.

den Dienstnehmern, den Sicherheitsvertrauenspersonen und dem Betriebsrat auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte erteilen,

2.

die Dienstnehmer und die Sicherheitsvertrauenspersonen beraten und

3.

den Betriebsrat auf Verlangen beraten.

(4) In die Präventionszeit der Sicherheitsfachkräfte darf nur die für folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden:

1.

die Beratung und Unterstützung des Dienstgebers in Angelegenheiten gemäß Abs. 1,

2.

die Beratung der Dienstnehmer, der Sicherheitsvertrauenspersonen und des Betriebsrats in Angelegenheiten der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,

3.

die Besichtigung der Arbeitsstätten und Flächen gemäß § 113 Abs. 2 sowie die Teilnahme an Besichtigungen durch die Land- und Forstwirtschaftsinspektion,

4.

die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen,

5.

die Überprüfung und Anpassung der nach diesem Gesetz erforderlichen Ermittlungen und Beurteilungen der Gefahren und der festgelegten Maßnahmen samt Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,

6.

die Weiterbildung bis zum Höchstmaß von 15 Prozent der für sie festgelegten jährlichen Präventionszeit,

7.

die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der Arbeitsgestaltung und

8.

die Koordination der Tätigkeit mehrerer Sicherheitsfachkräfte.

(5) In Arbeitsstätten mit bis zu 50 Dienstnehmern hat die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung in Form von Begehungen durch eine Sicherheitsfachkraft und durch einen Arbeitsmediziner zu erfolgen.

(6) Regelmäßige Begehungen haben mindestens in den folgenden Zeitabständen sowohl durch eine Sicherheitsfachkraft als auch durch einen Arbeitsmediziner, nach Möglichkeit gemeinsam, zu erfolgen:

1.

in Arbeitsstätten mit einem bis zehn Dienstnehmern: mindestens einmal in zwei Kalenderjahren,

2.

in Arbeitsstätten mit 11 bis 50 Dienstnehmern: mindestens einmal im Kalenderjahr.

Diese Begehungen haben sich auf die Aufgaben der Präventivfachkräfte gemäß Abs. 1 und § 138 Abs. 1 in der Arbeitsstätte einschließlich aller dazugehöriger Flächen gemäß § 113 Abs. 2 zu beziehen. Darüber hinaus sind weitere Begehungen je nach Erfordernis zu veranlassen.

(7) Für die Ermittlung der Dienstnehmerzahl ist maßgeblich, wie viele Dienstnehmer regelmäßig in der Arbeitsstätte beschäftigt werden. Teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer sind bei der Berechnung der Anzahl der Dienstnehmer entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig einzurechnen. Für Arbeitsstätten mit wechselnder Dienstnehmerzahl gelten die Bestimmungen für Arbeitsstätten mit bis zu 50 Dienstnehmern auch dann, wenn die vorhersehbare durchschnittliche Arbeitnehmerzahl pro Kalenderjahr nicht mehr als 50 Dienstnehmer beträgt.

(8) Dienstnehmer, die auf Flächen gemäß § 113 Abs. 2 beschäftigt werden, sind bei der Ermittlung der Dienstnehmerzahl jener Arbeitsstätte zuzurechnen, der sie organisatorisch zugehören, im Zweifel dem Unternehmenssitz.

(9) Dienstgeber haben bei Begehungen nach Abs. 6 dafür zu sorgen, dass nach Möglichkeit alle Dienstnehmer anwesend sind, soweit sie nicht durch Urlaub, Krankenstand oder sonstige wichtige persönliche Gründe oder zwingende betriebliche Gründe verhindert sind.

(10) In Arbeitsstätten bis 50 Dienstnehmer kann unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der bestehenden Gefahren der Dienstgeber selbst zur Gänze die Aufgaben oder selbst einen Teil der Aufgaben der Sicherheitsfachkräfte wahrnehmen, wenn er die erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 135 Abs. 2 nachweist. In Arbeitsstätten bis 25 Dienstnehmer kann der Dienstgeber die Aufgaben der Sicherheitsfachkräfte wahrnehmen, wenn er ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes nachweist, die durch eine Ausbildungseinrichtung bescheinigt werden, die eine gemäß § 74 Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes anerkannte Fachausbildung durchführt. Voraussetzung für diese Bescheinigung ist der erfolgreiche Abschluss einer Aus- und Weiterbildung, die zumindest den Erfordernissen des § 78b Abs136 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen. 2 und 3 ASchG.

(11) Für die Details über den Nachweis der ausreichenden Kenntnisse gilt § 78b Abs. 2 und 3 ASchG. sinngemäß.

(12) Im Falle des Abs. 11 sind die Kenntnisse im Sinne des § 78b Abs. 2 Z 1 ASchG durch eine den Richtlinien des zuständigen Trägers der Unfallversicherung entsprechende Prüfung durch eine Ausbildungseinrichtung, die eine gemäß § 74 Abs. 2 ASchG anerkannte Fachausbildung durchführt, zu bescheinigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2005

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