§ 142 STLAO 2001 (weggefallen)

Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer unter Einbindung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt sowie der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Landesstelle Steiermark nähere Vorschriften zur Durchführung der Bestimmungen der §§ 98 bis 141 unter Bedachtnahme auf einen größtmöglichen Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer durch Verordnung zu erlassen§ 142 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen. Dabei sind der Stand der Technik und der Wissenschaft zu berücksichtigen.

(2) Insbesondere sind vorzusehen:

1.

Mindestvorschriften für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz gemäß § 98 Abs. 5, die der Richtlinie 92/58/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, insbesondere den Anhängen I bis IX entsprechen müssen, wie die Form, Art und Anbringung von Sicherheitskennzeichen, Kennzeichnung von Behältern, Rohrleitungen, Ausrüstungen zur Brandbekämpfung und ersten Hilfe, Hindernissen, Gefahrenstellen und Fahrspuren sowie Vorschriften für Leucht-, Schall- und Handzeichen und die verbale Kommunikation.

2.

Nähere Vorschriften über Form, Inhalt, Überprüfung und Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß § 100, wobei die Art der Tätigkeiten und die Größe des Unternehmens bzw. der Arbeitsstätte zu berücksichtigen sind; die entsprechenden Regelungen der Richtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit sowie der dazu ergangenen Einzelrichtlinien sind dabei umzusetzen.

3.

Nähere Anforderungen an die Ausgestaltung der Arbeitsstätten, Arbeitsräume und Betriebsräume gemäß § 113, wie die Beschaffenheit der elektrischen Anlagen, Fluchtwege und Notausgänge, der Lüftung, die Raumtemperatur, Beleuchtung, die Fenster, Türen und Tore, Raumabmessungen und Luftraum, Bewegungsflächen am Arbeitsplatz sowie Anforderungen an Fußböden, Wände, Decken und Dächer der Räume, Rolltreppen, Rollsteige sowie Laderampen; Maßnahmen für die Sicherheit des Verkehrs in den Betrieben. Die entsprechenden Regelungen der Richtlinie 89/654/EWG über die Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten, insbesondere der Anhänge sind umzusetzen; insbesondere

Bestimmungen betreffend Ausgänge und Verkehrswege gemäß § 114;

erforderlichenfalls betreffend Brandschutz- und Explosionsschutzmaßnahmen gemäß § 116;

nähere Bestimmungen betreffend sanitäre Vorkehrungen in Arbeitsstätten entsprechend § 118, insbesondere über die Beschaffenheit der Sanitäranlagen die Richtlinie 89/654/EWG über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten;

Voraussetzungen für die Einrichtung von Bereitschaftsräumen für Dienstnehmer, in deren Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Zeiten von Arbeitsbereitschaft fällt;

weitere Bestimmungen über die Ausstattung und Beschaffenheit der Aufenthalts- und Bereitschaftsräume.

4.

Nähere Bestimmungen über die Beschaffenheit, Aufstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln gemäß § 122, insbesondere auch hinsichtlich gefährlicher Arbeitsmittel. Die Richtlinie 89/655/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit ist hiebei umzusetzen. Es handelt sich insbesondere über Vorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen an Arbeitsmittel sowie für besondere Arbeitsmittel, wie mobile, selbst fahrende und nicht selbst fahrende Arbeitsmittel und Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Vorschriften zur Benutzung der Arbeitsmittel und der besonderen Arbeitsmittel sowie Vorschriften über die Prüfung der Arbeitsmittel.

5.

Nähere Bestimmungen in Durchführung der §§ 123 bis 127 (Arbeitsstoffe), insbesondere betreffend

Zuordnung der biologischen Arbeitsstoffe zu den Gruppen 1 bis 4;

Kennzeichnung der Arbeitsstoffe;

Grenzwerte für Arbeitsstoffe;

Meldung gefährlicher Arbeitsstoffe;

Sicherheitsmaßnahmen zur Vermeidung von Unfällen mit gefährlichen Arbeitsstoffen, insbesondere durch Zugangsbeschränkungen für nicht beschäftigte Dienstnehmer;

Verbot von Stoffen und Verfahren;

die Anforderungen an die Fachkunde und Messeinrichtungen, Messverfahren;

Probenahme;

Messorte, Auswertung und Bewertung der Messergebnisse sowie der Zeitabstände der Messungen.

Die entsprechenden Bestimmungen der Rahmenrichtlinie 80/1107/EWG zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit samt dazu ergangenen Einzelrichtlinien, der Richtlinie 91/322/EWG und 94/94/EG zur Festsetzung von Richtgrenzwerten sowie der zur Rahmenrichtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit ergangenen Einzelrichtlinien sind umzusetzen.

6.

In Durchführung der Bestimmungen über Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze (§§ 128 bis 133)

jene Tätigkeiten, für die ein Nachweis der Fachkenntnisse erforderlich ist, die Anforderungen an diese Fachkenntnisse, die Stellen, die zur Ausstellung von Zeugnissen berechtigt sind sowie die Anerkennung ausländischer Zeugnisse über den Nachweis der Fachkenntnisse;

die Grenzwerte für die Handhabung von Lasten, sofern gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse oder Normen für die Festlegung solcher Grenzwerte vorliegen sowie die bei der Organisation des Arbeitsablaufes sowie der Gestaltung des Arbeitsplatzes zu berücksichtigenden Faktoren, wie individuelle Gegebenheiten, Merkmale der Last sowie Erfordernisse der Aufgabe;

nähere Bestimmungen über die Ermittlung und Messung des Lärms, über die Festsetzung von Grenzwerten des Lärms sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Verringerung und Beseitigung der Gefahren. Die Richtlinie 86/118/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Lärm am Arbeitsplatz ist umzusetzen;

Grenzwerte für sonstige physikalische Einwirkungen, sofern gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse oder Normen für die Festlegung solcher Grenzwerte vorliegen, Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung dieser Gefahren sowie Bestimmungen über die Ermittlung und Messung dieser Einwirkungen;

nähere Bestimmungen betreffend die Ausgestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen bzw. die Arbeit mit Bildschirmgeräten. Die Richtlinie 90/270/EWG über Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten ist umzusetzen;

Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen, bei denen bestimmte persönliche Schutzausrüstungen oder Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen sind sowie Vorschriften für die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen. Die Richtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit und zur Richtlinie 80/1107/EWG zum Schutz der Arbeitnehmer bei der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit ergangenen Richtlinien sind umzusetzen.

7.

In Durchführung des § 134 Tätigkeiten, die Eignungs- und Folgeuntersuchungen erforderlich machen sowie Tätigkeiten, bei denen sonstige besondere Untersuchungen geboten sind, die Zeitabstände für Folge-, wiederkehrende und besondere Untersuchungen sowie Richtlinien über die Durchführung von Untersuchungen, wobei insbesondere festzulegen ist, welche speziellen Untersuchungen und Untersuchungsverfahren nach dem jeweiligen Stand der Arbeitsmedizin zur Festlegung der gesundheitlichen Eignung von Dienstnehmern für bestimmte Tätigkeiten in Betracht kommen, nach welchen arbeitsmedizinischen Kriterien die Untersuchungsergebnisse zu beurteilen sowie welche biologischen Grenzwerte gegebenenfalls zu beachten sind.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, ÖNORMEN nach dem Normengesetz 1971 zur Gänze oder teilweise für den Bereich des Dienstnehmerschutzes und der Unfallverhütung in der Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung für verbindlich zu erklären.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 55/2006

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 30.12.2013 bis 31.12.2013
(1) Die Landesregierung hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer unter Einbindung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt sowie der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Landesstelle Steiermark nähere Vorschriften zur Durchführung der Bestimmungen der §§ 98 bis 141 unter Bedachtnahme auf einen größtmöglichen Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer durch Verordnung zu erlassen§ 142 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen. Dabei sind der Stand der Technik und der Wissenschaft zu berücksichtigen.

(2) Insbesondere sind vorzusehen:

1.

Mindestvorschriften für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz gemäß § 98 Abs. 5, die der Richtlinie 92/58/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, insbesondere den Anhängen I bis IX entsprechen müssen, wie die Form, Art und Anbringung von Sicherheitskennzeichen, Kennzeichnung von Behältern, Rohrleitungen, Ausrüstungen zur Brandbekämpfung und ersten Hilfe, Hindernissen, Gefahrenstellen und Fahrspuren sowie Vorschriften für Leucht-, Schall- und Handzeichen und die verbale Kommunikation.

2.

Nähere Vorschriften über Form, Inhalt, Überprüfung und Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß § 100, wobei die Art der Tätigkeiten und die Größe des Unternehmens bzw. der Arbeitsstätte zu berücksichtigen sind; die entsprechenden Regelungen der Richtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit sowie der dazu ergangenen Einzelrichtlinien sind dabei umzusetzen.

3.

Nähere Anforderungen an die Ausgestaltung der Arbeitsstätten, Arbeitsräume und Betriebsräume gemäß § 113, wie die Beschaffenheit der elektrischen Anlagen, Fluchtwege und Notausgänge, der Lüftung, die Raumtemperatur, Beleuchtung, die Fenster, Türen und Tore, Raumabmessungen und Luftraum, Bewegungsflächen am Arbeitsplatz sowie Anforderungen an Fußböden, Wände, Decken und Dächer der Räume, Rolltreppen, Rollsteige sowie Laderampen; Maßnahmen für die Sicherheit des Verkehrs in den Betrieben. Die entsprechenden Regelungen der Richtlinie 89/654/EWG über die Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten, insbesondere der Anhänge sind umzusetzen; insbesondere

Bestimmungen betreffend Ausgänge und Verkehrswege gemäß § 114;

erforderlichenfalls betreffend Brandschutz- und Explosionsschutzmaßnahmen gemäß § 116;

nähere Bestimmungen betreffend sanitäre Vorkehrungen in Arbeitsstätten entsprechend § 118, insbesondere über die Beschaffenheit der Sanitäranlagen die Richtlinie 89/654/EWG über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten;

Voraussetzungen für die Einrichtung von Bereitschaftsräumen für Dienstnehmer, in deren Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Zeiten von Arbeitsbereitschaft fällt;

weitere Bestimmungen über die Ausstattung und Beschaffenheit der Aufenthalts- und Bereitschaftsräume.

4.

Nähere Bestimmungen über die Beschaffenheit, Aufstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln gemäß § 122, insbesondere auch hinsichtlich gefährlicher Arbeitsmittel. Die Richtlinie 89/655/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit ist hiebei umzusetzen. Es handelt sich insbesondere über Vorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen an Arbeitsmittel sowie für besondere Arbeitsmittel, wie mobile, selbst fahrende und nicht selbst fahrende Arbeitsmittel und Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Vorschriften zur Benutzung der Arbeitsmittel und der besonderen Arbeitsmittel sowie Vorschriften über die Prüfung der Arbeitsmittel.

5.

Nähere Bestimmungen in Durchführung der §§ 123 bis 127 (Arbeitsstoffe), insbesondere betreffend

Zuordnung der biologischen Arbeitsstoffe zu den Gruppen 1 bis 4;

Kennzeichnung der Arbeitsstoffe;

Grenzwerte für Arbeitsstoffe;

Meldung gefährlicher Arbeitsstoffe;

Sicherheitsmaßnahmen zur Vermeidung von Unfällen mit gefährlichen Arbeitsstoffen, insbesondere durch Zugangsbeschränkungen für nicht beschäftigte Dienstnehmer;

Verbot von Stoffen und Verfahren;

die Anforderungen an die Fachkunde und Messeinrichtungen, Messverfahren;

Probenahme;

Messorte, Auswertung und Bewertung der Messergebnisse sowie der Zeitabstände der Messungen.

Die entsprechenden Bestimmungen der Rahmenrichtlinie 80/1107/EWG zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit samt dazu ergangenen Einzelrichtlinien, der Richtlinie 91/322/EWG und 94/94/EG zur Festsetzung von Richtgrenzwerten sowie der zur Rahmenrichtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit ergangenen Einzelrichtlinien sind umzusetzen.

6.

In Durchführung der Bestimmungen über Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze (§§ 128 bis 133)

jene Tätigkeiten, für die ein Nachweis der Fachkenntnisse erforderlich ist, die Anforderungen an diese Fachkenntnisse, die Stellen, die zur Ausstellung von Zeugnissen berechtigt sind sowie die Anerkennung ausländischer Zeugnisse über den Nachweis der Fachkenntnisse;

die Grenzwerte für die Handhabung von Lasten, sofern gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse oder Normen für die Festlegung solcher Grenzwerte vorliegen sowie die bei der Organisation des Arbeitsablaufes sowie der Gestaltung des Arbeitsplatzes zu berücksichtigenden Faktoren, wie individuelle Gegebenheiten, Merkmale der Last sowie Erfordernisse der Aufgabe;

nähere Bestimmungen über die Ermittlung und Messung des Lärms, über die Festsetzung von Grenzwerten des Lärms sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Verringerung und Beseitigung der Gefahren. Die Richtlinie 86/118/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Lärm am Arbeitsplatz ist umzusetzen;

Grenzwerte für sonstige physikalische Einwirkungen, sofern gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse oder Normen für die Festlegung solcher Grenzwerte vorliegen, Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung dieser Gefahren sowie Bestimmungen über die Ermittlung und Messung dieser Einwirkungen;

nähere Bestimmungen betreffend die Ausgestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen bzw. die Arbeit mit Bildschirmgeräten. Die Richtlinie 90/270/EWG über Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten ist umzusetzen;

Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen, bei denen bestimmte persönliche Schutzausrüstungen oder Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen sind sowie Vorschriften für die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen. Die Richtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit und zur Richtlinie 80/1107/EWG zum Schutz der Arbeitnehmer bei der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit ergangenen Richtlinien sind umzusetzen.

7.

In Durchführung des § 134 Tätigkeiten, die Eignungs- und Folgeuntersuchungen erforderlich machen sowie Tätigkeiten, bei denen sonstige besondere Untersuchungen geboten sind, die Zeitabstände für Folge-, wiederkehrende und besondere Untersuchungen sowie Richtlinien über die Durchführung von Untersuchungen, wobei insbesondere festzulegen ist, welche speziellen Untersuchungen und Untersuchungsverfahren nach dem jeweiligen Stand der Arbeitsmedizin zur Festlegung der gesundheitlichen Eignung von Dienstnehmern für bestimmte Tätigkeiten in Betracht kommen, nach welchen arbeitsmedizinischen Kriterien die Untersuchungsergebnisse zu beurteilen sowie welche biologischen Grenzwerte gegebenenfalls zu beachten sind.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, ÖNORMEN nach dem Normengesetz 1971 zur Gänze oder teilweise für den Bereich des Dienstnehmerschutzes und der Unfallverhütung in der Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung für verbindlich zu erklären.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 55/2006

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