§ 150 STLAO 2001 (weggefallen)

Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2021 bis 31.12.9999
(1) Werdende und stillende Mütter dürfen in der Zeit von 19 Uhr bis 5 Uhr nicht beschäftigt werden§ 150 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen.

(2) Werdende und stillende Mütter dürfen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden.

(3) Werdende und stillende Mütter dürfen zu Überstundenarbeiten (§ 82) nicht herangezogen werden. Jede Beschäftigung über acht Stunden täglich ist unzulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 24/2007

Stand vor dem 08.11.2013

In Kraft vom 07.11.2013 bis 08.11.2013
(1) Werdende und stillende Mütter dürfen in der Zeit von 19 Uhr bis 5 Uhr nicht beschäftigt werden§ 150 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen.

(2) Werdende und stillende Mütter dürfen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden.

(3) Werdende und stillende Mütter dürfen zu Überstundenarbeiten (§ 82) nicht herangezogen werden. Jede Beschäftigung über acht Stunden täglich ist unzulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 24/2007

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