§ 157 STLAO 2001 (weggefallen)

Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2021 bis 31.12.9999
(1) Der Dienstnehmerin ist auf ihr Verlangen im Anschluss an die Frist des § 149 Abs. 1 und 2 Karenz gegen Entfall des Arbeitsentgelts bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt§ 157 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen. Das Gleiche gilt, wenn anschließend an die Frist nach § 149 Abs. 1 und 2 ein Gebührenurlaub verbraucht wurde oder die Dienstnehmerin durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert war.

(1a) Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz durch beide Elternteile ist, ausgenommen im Falle des § 158 Abs. 1 letzter Satz, nicht zulässig.

(2) Die Karenz muss mindestens zwei Monate betragen.

(3) Die Dienstnehmerin hat Beginn und Dauer der Karenz der Dienstgeberin/dem Dienstgeber bis zum Ende der Frist des § 149 Abs. 1 bekannt zu geben. Die Dienstnehmerin kann ihrer Dienstgeberin/ihrem Dienstgeber spätestens drei Monate, dauert die Karenz jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor dem Ende ihrer Karenz, bekannt geben, dass sie die Karenz verlängert und bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach Abs. 1 vereinbart werden.

(4) Wird Karenz nach Abs. 1 und 3 in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach den §§ 153 und 155 bis zum Ablauf von vier Wochen nach Beendigung der Karenz. § 37 Abs. 2 ist anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2005, LGBl. Nr. 46/2011

Stand vor dem 09.12.2019

In Kraft vom 01.07.2011 bis 09.12.2019
(1) Der Dienstnehmerin ist auf ihr Verlangen im Anschluss an die Frist des § 149 Abs. 1 und 2 Karenz gegen Entfall des Arbeitsentgelts bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt§ 157 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen. Das Gleiche gilt, wenn anschließend an die Frist nach § 149 Abs. 1 und 2 ein Gebührenurlaub verbraucht wurde oder die Dienstnehmerin durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert war.

(1a) Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz durch beide Elternteile ist, ausgenommen im Falle des § 158 Abs. 1 letzter Satz, nicht zulässig.

(2) Die Karenz muss mindestens zwei Monate betragen.

(3) Die Dienstnehmerin hat Beginn und Dauer der Karenz der Dienstgeberin/dem Dienstgeber bis zum Ende der Frist des § 149 Abs. 1 bekannt zu geben. Die Dienstnehmerin kann ihrer Dienstgeberin/ihrem Dienstgeber spätestens drei Monate, dauert die Karenz jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor dem Ende ihrer Karenz, bekannt geben, dass sie die Karenz verlängert und bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach Abs. 1 vereinbart werden.

(4) Wird Karenz nach Abs. 1 und 3 in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach den §§ 153 und 155 bis zum Ablauf von vier Wochen nach Beendigung der Karenz. § 37 Abs. 2 ist anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2005, LGBl. Nr. 46/2011

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