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(2) § 36 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden. § 36 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Z 5 anstelle des Begriffes „Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter“ der Begriff „Vater, Adoptiv- oder Pflegevater“ tritt.
(3) Besteht Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 153 und 155 nicht bereits auf Grund anderer Bestimmungen dieses Gesetzes, so beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Inanspruchnahme einer Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung wegen Verhinderung des Vaters mit der Meldung und endet vier Wochen nach Beendigung der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2005
(2) § 36 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden. § 36 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Z 5 anstelle des Begriffes „Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter“ der Begriff „Vater, Adoptiv- oder Pflegevater“ tritt.
(3) Besteht Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 153 und 155 nicht bereits auf Grund anderer Bestimmungen dieses Gesetzes, so beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Inanspruchnahme einer Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung wegen Verhinderung des Vaters mit der Meldung und endet vier Wochen nach Beendigung der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2005