§ 158f STLAO 2001 (weggefallen)

Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2021 bis 31.12.9999
Die Dienstnehmerin, die keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach § 158e Abs§ 158f STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen. 1 oder 4 hat, kann mit dem Dienstgeber eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage längstens bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes vereinbaren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2005

Stand vor dem 09.12.2019

In Kraft vom 01.11.2005 bis 09.12.2019
Die Dienstnehmerin, die keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach § 158e Abs§ 158f STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen. 1 oder 4 hat, kann mit dem Dienstgeber eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage längstens bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes vereinbaren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2005

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