§ 163 STLAO 2001 (weggefallen)

Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2021 bis 31.12.9999
(1) Körperliche Züchtigung oder erhebliche wörtliche Beleidigung ist verboten§ 163 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen.

(2) Geldstrafen dürfen über Jugendliche als Disziplinarmaßnahmen nicht verhängt werden.

(3) Dienstgebern, die wegen Übertretung von Vorschriften, betreffend den Schutz der Jugendlichen, bestraft werden, kann auf Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Beschäftigung von Jugendlichen auf bestimmte Zeit oder auf Dauer untersagt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2008, LGBl. Nr. 60/2009

Stand vor dem 02.02.2013

In Kraft vom 01.02.2013 bis 02.02.2013
(1) Körperliche Züchtigung oder erhebliche wörtliche Beleidigung ist verboten§ 163 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen.

(2) Geldstrafen dürfen über Jugendliche als Disziplinarmaßnahmen nicht verhängt werden.

(3) Dienstgebern, die wegen Übertretung von Vorschriften, betreffend den Schutz der Jugendlichen, bestraft werden, kann auf Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Beschäftigung von Jugendlichen auf bestimmte Zeit oder auf Dauer untersagt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2008, LGBl. Nr. 60/2009

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