§ 181 STLAO 2001 (weggefallen)

Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2021 bis 31.12.9999
(1) Das Rechtsverhältnis zwischen Lehrling und Lehrberechtigtem wird durch den Lehrvertrag geregelt§ 181 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen.

(2) Der Lehrvertrag bedarf der Schriftform. Er ist vor Antritt der Lehre zwischen dem Lehrberechtigten einerseits und dem Lehrling andererseits abzuschließen. Ist der Lehrling minderjährig, so ist der Lehrvertrag für den Lehrling von seinem gesetzlichen Vertreter (Vormund) abzuschließen.

(3) Der Lehrvertrag muss enthalten:

1.

die Bezeichnung des Lehrbetriebes und den Namen und Wohnort des Lehrberechtigten;

2.

den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort des Lehrlings und im Falle seiner Minderjährigkeit seines gesetzlichen Vertreters (Vormundes);

3.

den Ausbildungszweig;

4.

das Datum des Vertragsabschlusses und die Dauer der Lehrzeit;

5.

die Angabe der wesentlichen Pflichten des Lehrberechtigten und des Lehrlings nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes;

6.

Bestimmungen über die Lehrlingsentschädigung sowie allfällige Naturalleistungen und die Bezahlung der Prüfungsgebühren.

(4) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat einen Musterlehrvertrag zu erstellen und auf ihrer Homepage www.lehrlingsstelle.at zu veröffentlichen.

(5) Der Lehrvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Zu diesem Zweck ist der abgeschlossene Lehrvertrag vom Lehrberechtigten in vier Ausfertigungen der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle vorzulegen, die den Lehrvertrag, wenn er den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, zu genehmigen hat. Je eine Ausfertigung des genehmigten Lehrvertrages ist dem Lehrberechtigten, dem Lehrling (im Falle seiner Minderjährigkeit seinem gesetzlichen Vertreter oder Vormund) und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu übermitteln; eine Ausfertigung verbleibt bei der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Entspricht der Lehrvertrag nicht den gesetzlichen Bestimmungen, so hat die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Genehmigung zu versagen.

(6) Im Falle der Heimlehre (§ 179 Abs. 4) bedarf es keines schriftlichen Lehrvertrages; der Lehrberechtigte ist jedoch verpflichtet, den Beginn des Lehrverhältnisses spätestens vier Wochen nach Beginn der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle schriftlich anzuzeigen (Lehranzeige). Die genehmigte Lehranzeige ersetzt den Lehrvertrag mit allen Rechtswirkungen; die Bestimmungen der Abs. 3 und 5 gelten sinngemäß.

(7) Der Lehrvertrag erlischt mit Beendigung des Lehrverhältnisses.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2005, LGBl. Nr. 20/2015

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.03.2015 bis 31.12.2018
(1) Das Rechtsverhältnis zwischen Lehrling und Lehrberechtigtem wird durch den Lehrvertrag geregelt§ 181 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen.

(2) Der Lehrvertrag bedarf der Schriftform. Er ist vor Antritt der Lehre zwischen dem Lehrberechtigten einerseits und dem Lehrling andererseits abzuschließen. Ist der Lehrling minderjährig, so ist der Lehrvertrag für den Lehrling von seinem gesetzlichen Vertreter (Vormund) abzuschließen.

(3) Der Lehrvertrag muss enthalten:

1.

die Bezeichnung des Lehrbetriebes und den Namen und Wohnort des Lehrberechtigten;

2.

den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort des Lehrlings und im Falle seiner Minderjährigkeit seines gesetzlichen Vertreters (Vormundes);

3.

den Ausbildungszweig;

4.

das Datum des Vertragsabschlusses und die Dauer der Lehrzeit;

5.

die Angabe der wesentlichen Pflichten des Lehrberechtigten und des Lehrlings nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes;

6.

Bestimmungen über die Lehrlingsentschädigung sowie allfällige Naturalleistungen und die Bezahlung der Prüfungsgebühren.

(4) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat einen Musterlehrvertrag zu erstellen und auf ihrer Homepage www.lehrlingsstelle.at zu veröffentlichen.

(5) Der Lehrvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Zu diesem Zweck ist der abgeschlossene Lehrvertrag vom Lehrberechtigten in vier Ausfertigungen der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle vorzulegen, die den Lehrvertrag, wenn er den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, zu genehmigen hat. Je eine Ausfertigung des genehmigten Lehrvertrages ist dem Lehrberechtigten, dem Lehrling (im Falle seiner Minderjährigkeit seinem gesetzlichen Vertreter oder Vormund) und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu übermitteln; eine Ausfertigung verbleibt bei der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Entspricht der Lehrvertrag nicht den gesetzlichen Bestimmungen, so hat die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Genehmigung zu versagen.

(6) Im Falle der Heimlehre (§ 179 Abs. 4) bedarf es keines schriftlichen Lehrvertrages; der Lehrberechtigte ist jedoch verpflichtet, den Beginn des Lehrverhältnisses spätestens vier Wochen nach Beginn der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle schriftlich anzuzeigen (Lehranzeige). Die genehmigte Lehranzeige ersetzt den Lehrvertrag mit allen Rechtswirkungen; die Bestimmungen der Abs. 3 und 5 gelten sinngemäß.

(7) Der Lehrvertrag erlischt mit Beendigung des Lehrverhältnisses.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2005, LGBl. Nr. 20/2015

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