§ 183 STLAO 2001 (weggefallen)

Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2021 bis 31.12.9999
(1) Der Lehrberechtigte hat für die Ausbildung des Lehrlings zu sorgen und ihn unter Bedachtnahme auf die Ausbildungsvorschriften des Lehrberufes selbst zu unterweisen oder durch geeignete Personen unterweisen zu lassen§ 183 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen.

(2) Der Lehrling darf nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die mit dem Wesen der Ausbildung vereinbar sind.

(3) Der Lehrberechtigte hat den Lehrling zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben und zu verantwortungsbewußtem Verhalten anzuleiten und ihn auf die Unfallverhütungsvorschriften aufmerksam zu machen.

(4) Dem Lehrling ist die zum Besuch der Berufsschule oder der vorgeschriebenen Fachkurse notwendige freie Zeit ohne Schmälerung des Entgelts zu gewähren. Der Lehrberechtigte hat den Lehrling zum regelmäßigen Besuch des Unterrichts anzuhalten.

(4a) Die Lehrberechtigten haben die Kosten der Unterbringung und Verpflegung, die durch den Aufenthalt der Lehrlinge in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen (Internatskosten), zu tragen. Bei Unterbringung in einem anderen Quartier sind ebenso die bei Unterbringung in einem Schülerheim entstehenden Kosten zu tragen.

(5) Die Unterrichtszeit in der Berufsschule (Fachkursen) für alle in den Lehrplänen der jeweiligen Fachrichtung verordneten Unterrichtsgegenstände und Schulveranstaltungen, die anstelle von lehrplanmäßigem Unterricht stattfinden, zu deren Besuch der Lehrling verpflichtet ist, ist auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit anzurechnen.

(6) In die Unterrichtszeit sind einzelne an einem Schultag entfallene Unterrichtsstunden bis zum Höchstausmaß eines Schultages einzurechnen, es sei denn, dem Jugendlichen ist wegen des Verhältnisses zwischen der im Betrieb zu verbringenden Zeit und der Wegzeit zumutbar, während dieser unterrichtsfreien Zeit den Betrieb aufzusuchen.

(7) Der Lehrberechtigte hat dem Lehrling während der Dauer der Lehrzeit und der Behaltepflicht (§ 179 Abs. 7) die zur erstmaligen Ablegung der Facharbeiterprüfung und der in den Ausbildungsvorschriften vorgesehenen Zwischenprüfungen erforderliche Zeit unter Fortzahlung des Entgelts freizugeben. Wenn der Lehrling während der Lehrzeit oder der Behaltepflicht (§ 179 Abs. 7) erstmals zur Facharbeiterprüfung antritt, hat die/der Lehrberechtigte dem Lehrling die Kosten der Prüfungstaxe zu ersetzen.

(8) Schülervertretern und Mitgliedern von Schülerbeiräten ist für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Obliegenheiten die erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren, soweit die Wahrnehmung dieser Verpflichtungen in die Arbeitszeit fällt.

(9) Die/Der Lehrberechtigte hat die Eltern bzw. sonstige Erziehungsberechtigte des Lehrlings und im Fall der Z 3 auch den Lehrling selbst zu verständigen

1.

von wichtigen Vorkommnissen, die die Ausbildung eines minderjährigen Lehrlings betreffen;

2.

ehestens von einer Erkrankung eines minderjährigen, in die Hausgemeinschaft der/des Lehrberechtigten aufgenommenen Lehrlings;

3.

schriftlich vom Eintritt der Endigung des Lehrverhältnisses.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2013, LGBl. Nr. 100/2019

Stand vor dem 16.12.2021

In Kraft vom 15.12.2021 bis 16.12.2021
(1) Der Lehrberechtigte hat für die Ausbildung des Lehrlings zu sorgen und ihn unter Bedachtnahme auf die Ausbildungsvorschriften des Lehrberufes selbst zu unterweisen oder durch geeignete Personen unterweisen zu lassen§ 183 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen.

(2) Der Lehrling darf nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die mit dem Wesen der Ausbildung vereinbar sind.

(3) Der Lehrberechtigte hat den Lehrling zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben und zu verantwortungsbewußtem Verhalten anzuleiten und ihn auf die Unfallverhütungsvorschriften aufmerksam zu machen.

(4) Dem Lehrling ist die zum Besuch der Berufsschule oder der vorgeschriebenen Fachkurse notwendige freie Zeit ohne Schmälerung des Entgelts zu gewähren. Der Lehrberechtigte hat den Lehrling zum regelmäßigen Besuch des Unterrichts anzuhalten.

(4a) Die Lehrberechtigten haben die Kosten der Unterbringung und Verpflegung, die durch den Aufenthalt der Lehrlinge in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen (Internatskosten), zu tragen. Bei Unterbringung in einem anderen Quartier sind ebenso die bei Unterbringung in einem Schülerheim entstehenden Kosten zu tragen.

(5) Die Unterrichtszeit in der Berufsschule (Fachkursen) für alle in den Lehrplänen der jeweiligen Fachrichtung verordneten Unterrichtsgegenstände und Schulveranstaltungen, die anstelle von lehrplanmäßigem Unterricht stattfinden, zu deren Besuch der Lehrling verpflichtet ist, ist auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit anzurechnen.

(6) In die Unterrichtszeit sind einzelne an einem Schultag entfallene Unterrichtsstunden bis zum Höchstausmaß eines Schultages einzurechnen, es sei denn, dem Jugendlichen ist wegen des Verhältnisses zwischen der im Betrieb zu verbringenden Zeit und der Wegzeit zumutbar, während dieser unterrichtsfreien Zeit den Betrieb aufzusuchen.

(7) Der Lehrberechtigte hat dem Lehrling während der Dauer der Lehrzeit und der Behaltepflicht (§ 179 Abs. 7) die zur erstmaligen Ablegung der Facharbeiterprüfung und der in den Ausbildungsvorschriften vorgesehenen Zwischenprüfungen erforderliche Zeit unter Fortzahlung des Entgelts freizugeben. Wenn der Lehrling während der Lehrzeit oder der Behaltepflicht (§ 179 Abs. 7) erstmals zur Facharbeiterprüfung antritt, hat die/der Lehrberechtigte dem Lehrling die Kosten der Prüfungstaxe zu ersetzen.

(8) Schülervertretern und Mitgliedern von Schülerbeiräten ist für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Obliegenheiten die erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren, soweit die Wahrnehmung dieser Verpflichtungen in die Arbeitszeit fällt.

(9) Die/Der Lehrberechtigte hat die Eltern bzw. sonstige Erziehungsberechtigte des Lehrlings und im Fall der Z 3 auch den Lehrling selbst zu verständigen

1.

von wichtigen Vorkommnissen, die die Ausbildung eines minderjährigen Lehrlings betreffen;

2.

ehestens von einer Erkrankung eines minderjährigen, in die Hausgemeinschaft der/des Lehrberechtigten aufgenommenen Lehrlings;

3.

schriftlich vom Eintritt der Endigung des Lehrverhältnisses.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2013, LGBl. Nr. 100/2019

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