§ 184 STLAO 2001 (weggefallen)

Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2021 bis 31.12.9999
(1) Das Lehrverhältnis endet in folgenden Fällen:

1.

mit Ablauf der Dauer der Lehrzeit (§ 180 Abs. 1);

2.

mit dem Tod des Lehrberechtigten oder des Lehrlings;

3.

mit dem Eintritt der Unmöglichkeit der Erfüllung der vom Lehrberechtigen oder vom Lehrling eingegangenen Verpflichtungen;

4.

durch Auflösung aus wichtigen Gründen (§ 185);

5.

durch einvernehmliche Auflösung (§ 186);

6.

durch Kündigung (§ 187);

6a.

durch außerordentliche Auflösung (§ 187a).

7.

bei Auflösung des Lehrbetriebes;

8.

bei Verlust des Rechtes auf Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 15 des Steiermärkischen Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991;

9.

mit vorzeitiger positiver Ablegung der FacharbeiterInnenprüfung gemäß § 7 Abs. 1 und 2 LFBAG, wobei die Lehrzeit mit Ablauf der Kalenderwoche, in der die Prüfung erfolgreich abgelegt wurde, endet.

(2) Mit dem Ende des Lehrverhältnisses ist die Eintragung von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in der Lehrlingsstammrolle zu löschen§ 184 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen.

(3) Nach Ablauf der Probezeit (§ 180 Abs. 2) darf ein Wechsel der Lehrstelle nur vorgenommen werden, wenn das bisherige Lehrverhältnis geendet hat (Abs. 1). Der Wechsel der Lehrstelle bedarf der Zustimmung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzung des ersten Satzes gegeben ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2005, LGBl. Nr. 60/2009, LGBl. Nr. 20/2015

Stand vor dem 16.12.2021

In Kraft vom 15.12.2021 bis 16.12.2021
(1) Das Lehrverhältnis endet in folgenden Fällen:

1.

mit Ablauf der Dauer der Lehrzeit (§ 180 Abs. 1);

2.

mit dem Tod des Lehrberechtigten oder des Lehrlings;

3.

mit dem Eintritt der Unmöglichkeit der Erfüllung der vom Lehrberechtigen oder vom Lehrling eingegangenen Verpflichtungen;

4.

durch Auflösung aus wichtigen Gründen (§ 185);

5.

durch einvernehmliche Auflösung (§ 186);

6.

durch Kündigung (§ 187);

6a.

durch außerordentliche Auflösung (§ 187a).

7.

bei Auflösung des Lehrbetriebes;

8.

bei Verlust des Rechtes auf Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 15 des Steiermärkischen Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991;

9.

mit vorzeitiger positiver Ablegung der FacharbeiterInnenprüfung gemäß § 7 Abs. 1 und 2 LFBAG, wobei die Lehrzeit mit Ablauf der Kalenderwoche, in der die Prüfung erfolgreich abgelegt wurde, endet.

(2) Mit dem Ende des Lehrverhältnisses ist die Eintragung von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in der Lehrlingsstammrolle zu löschen§ 184 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen.

(3) Nach Ablauf der Probezeit (§ 180 Abs. 2) darf ein Wechsel der Lehrstelle nur vorgenommen werden, wenn das bisherige Lehrverhältnis geendet hat (Abs. 1). Der Wechsel der Lehrstelle bedarf der Zustimmung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzung des ersten Satzes gegeben ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2005, LGBl. Nr. 60/2009, LGBl. Nr. 20/2015

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