§ 207 STLAO 2001 (weggefallen)

Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2021 bis 31.12.9999
(1) Wahlberechtigt sind alle Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes das 16§ 207 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen. Lebensjahr vollendet haben und an diesem Tag und am Tag der Wahl im Rahmen des Betriebes beschäftigt sind.

(2) Werden getrennte Betriebsräte gewählt, ist für die Wahlberechtigung Gruppenzugehörigkeit (§ 196 Abs. 2 bis 4) erforderlich.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2004

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 30.12.2013 bis 31.12.2013
(1) Wahlberechtigt sind alle Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes das 16§ 207 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen. Lebensjahr vollendet haben und an diesem Tag und am Tag der Wahl im Rahmen des Betriebes beschäftigt sind.

(2) Werden getrennte Betriebsräte gewählt, ist für die Wahlberechtigung Gruppenzugehörigkeit (§ 196 Abs. 2 bis 4) erforderlich.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2004

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