§ 220 STLAO 2001 (weggefallen)

Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2021 bis 31.12.9999
(1) Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem neuen Betrieb im Sinne des § 188 zusammengeschlossen, so bilden die Betriebsräte bis zur Neuwahl eines Betriebsrates, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zusammenschluss ein Organ der Dienstnehmerschaft (einheitlicher Betriebsrat); §§ 223 und 224 gelten sinngemäߧ 220 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen.

(2) § 218 Abs. 2 erster Satz und § 219 gelten sinngemäß.

Stand vor dem 16.12.2021

In Kraft vom 15.12.2021 bis 16.12.2021
(1) Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem neuen Betrieb im Sinne des § 188 zusammengeschlossen, so bilden die Betriebsräte bis zur Neuwahl eines Betriebsrates, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zusammenschluss ein Organ der Dienstnehmerschaft (einheitlicher Betriebsrat); §§ 223 und 224 gelten sinngemäߧ 220 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen.

(2) § 218 Abs. 2 erster Satz und § 219 gelten sinngemäß.

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