§ 258 STLAO 2001 (weggefallen)

Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2021 bis 31.12.9999
(1) Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 72 können in folgenden Angelegenheiten abgeschlossen werden:

1.

allgemeine Ordnungsvorschriften, die das Verhalten der Dienstnehmer im Betrieb regeln;

1a.

Auswahl der BV-Kasse nach § 59 h oder nach dem BMSVG;

1b.

Grundsätze der betrieblichen Beschäftigung von Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern, die im Rahmen einer Überlassung tätig sind;

2.

generelle Festsetzung des Beginns und Endes der täglichen Arbeitszeit, der Dauer und Lage der Arbeitspausen und der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;

3.

Art und Weise der Abrechnung und insbesondere Zeit und Ort der Auszahlung der Bezüge;

4.

Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der Folgen einer Betriebsänderung im Sinne des § 272 Abs. 1 Z 1 bis 7, sofern diese wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Dienstnehmerschaft mit sich bringt;

5.

Art und Umfang der Teilnahme des Betriebsrates an der Verwaltung von betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen;

6.

Maßnahmen zur zweckentsprechenden Benützung von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln;

7.

Richtlinien für die Vergabe von Werkwohnungen;

8.

Maßnahmen und Einrichtungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten sowie Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Dienstnehmer;

9.

Maßnahmen zur menschengerechten Arbeitsgestaltung;

10.

Grundsätze betreffend den Verbrauch des Erholungsurlaubes;

11.

Entgeltfortzahlungsansprüche für den zur Teilnahme an Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlungen erforderlichen Zeitraum und damit im Zusammenhang stehende Fahrtkostenvergütungen;

12.

Erstattung von Auslagen und Aufwendungen sowie Regelungen von Aufwandsentschädigungen;

13.

Anordnung der vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit;

14.

betriebliches Vorschlagswesen;

15.

Gewährung von Zuwendungen aus besonderen betrieblichen Anlässen;

16.

Systeme der Gewinnbeteiligung sowie die Einführung von leistungs- und erfolgsbezogenen Prämien und Entgelte nicht nur für einzelne Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, soweit diese Prämien und Entgelte nicht unter 256 Abs. 1 Z 4 fallen;

17.

Maßnahmen zur Sicherung der von den Dienstnehmern eingebrachten Gegenstände;

18.

betriebliche Pensions- und Ruhegeldleistungen;

19.

Art und Umfang der Mitwirkung des Betriebsrates an der Planung und Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsausbildung und betrieblicher Schulungs- und Bildungseinrichtungen sowie die Errichtung, Ausgestaltung und Auflösung von betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen;

20.

betriebliches Beschwerdewesen;

21.

Rechtsstellung der Dienstnehmer bei Krankheit und Unfall;

22.

Kündigungsfristen und Gründe zur vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses;

23.

Maßnahmen im Sinne der §§ 256 Abs. 1 und 257 Abs. 1;

24.

Maßnahmen der betrieblichen Frauenförderung (Frauenförderpläne) sowie Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und Beruf;

25.

Festlegung des Beginns und Verlängerung der Frist für die vorübergehende Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches (§ 218);

26.

Festlegung von Rahmenbedingungen für die Übertrittsmöglichkeit in das Abfertigungsrecht nach den §§ 59 f bis 59 n oder nach dem BMSVG.

(2) Kommt in den in Abs§ 258 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen. 1 Z 1 bis 6 bezeichneten Angelegenheiten zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat über den Abschluss, die Abänderung oder Aufhebung einer solchen Betriebsvereinbarung eine Einigung nicht zustande, so entscheidet – insoweit eine Regelung durch Kollektivvertrag oder Satzung nicht vorliegt – auf Antrag eines der Streitteile die Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle.

(3) In Betrieben, in denen dauernd nicht mehr als 35 Dienstnehmer beschäftigt werden, ist die Bestimmung des Abs. 1 Z 7, in Betrieben, in denen dauernd weniger als 20 Dienstnehmer beschäftigt werden, auch die Bestimmung des Abs. 1 Z 4 nicht anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2004, LGBl. Nr. 60/2009, LGBl. Nr. 35/2012, LGBl. Nr. 73/2013

Stand vor dem 16.12.2021

In Kraft vom 15.12.2021 bis 16.12.2021
(1) Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 72 können in folgenden Angelegenheiten abgeschlossen werden:

1.

allgemeine Ordnungsvorschriften, die das Verhalten der Dienstnehmer im Betrieb regeln;

1a.

Auswahl der BV-Kasse nach § 59 h oder nach dem BMSVG;

1b.

Grundsätze der betrieblichen Beschäftigung von Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern, die im Rahmen einer Überlassung tätig sind;

2.

generelle Festsetzung des Beginns und Endes der täglichen Arbeitszeit, der Dauer und Lage der Arbeitspausen und der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;

3.

Art und Weise der Abrechnung und insbesondere Zeit und Ort der Auszahlung der Bezüge;

4.

Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der Folgen einer Betriebsänderung im Sinne des § 272 Abs. 1 Z 1 bis 7, sofern diese wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Dienstnehmerschaft mit sich bringt;

5.

Art und Umfang der Teilnahme des Betriebsrates an der Verwaltung von betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen;

6.

Maßnahmen zur zweckentsprechenden Benützung von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln;

7.

Richtlinien für die Vergabe von Werkwohnungen;

8.

Maßnahmen und Einrichtungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten sowie Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Dienstnehmer;

9.

Maßnahmen zur menschengerechten Arbeitsgestaltung;

10.

Grundsätze betreffend den Verbrauch des Erholungsurlaubes;

11.

Entgeltfortzahlungsansprüche für den zur Teilnahme an Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlungen erforderlichen Zeitraum und damit im Zusammenhang stehende Fahrtkostenvergütungen;

12.

Erstattung von Auslagen und Aufwendungen sowie Regelungen von Aufwandsentschädigungen;

13.

Anordnung der vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit;

14.

betriebliches Vorschlagswesen;

15.

Gewährung von Zuwendungen aus besonderen betrieblichen Anlässen;

16.

Systeme der Gewinnbeteiligung sowie die Einführung von leistungs- und erfolgsbezogenen Prämien und Entgelte nicht nur für einzelne Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, soweit diese Prämien und Entgelte nicht unter 256 Abs. 1 Z 4 fallen;

17.

Maßnahmen zur Sicherung der von den Dienstnehmern eingebrachten Gegenstände;

18.

betriebliche Pensions- und Ruhegeldleistungen;

19.

Art und Umfang der Mitwirkung des Betriebsrates an der Planung und Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsausbildung und betrieblicher Schulungs- und Bildungseinrichtungen sowie die Errichtung, Ausgestaltung und Auflösung von betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen;

20.

betriebliches Beschwerdewesen;

21.

Rechtsstellung der Dienstnehmer bei Krankheit und Unfall;

22.

Kündigungsfristen und Gründe zur vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses;

23.

Maßnahmen im Sinne der §§ 256 Abs. 1 und 257 Abs. 1;

24.

Maßnahmen der betrieblichen Frauenförderung (Frauenförderpläne) sowie Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und Beruf;

25.

Festlegung des Beginns und Verlängerung der Frist für die vorübergehende Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches (§ 218);

26.

Festlegung von Rahmenbedingungen für die Übertrittsmöglichkeit in das Abfertigungsrecht nach den §§ 59 f bis 59 n oder nach dem BMSVG.

(2) Kommt in den in Abs§ 258 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen. 1 Z 1 bis 6 bezeichneten Angelegenheiten zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat über den Abschluss, die Abänderung oder Aufhebung einer solchen Betriebsvereinbarung eine Einigung nicht zustande, so entscheidet – insoweit eine Regelung durch Kollektivvertrag oder Satzung nicht vorliegt – auf Antrag eines der Streitteile die Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle.

(3) In Betrieben, in denen dauernd nicht mehr als 35 Dienstnehmer beschäftigt werden, ist die Bestimmung des Abs. 1 Z 7, in Betrieben, in denen dauernd weniger als 20 Dienstnehmer beschäftigt werden, auch die Bestimmung des Abs. 1 Z 4 nicht anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2004, LGBl. Nr. 60/2009, LGBl. Nr. 35/2012, LGBl. Nr. 73/2013

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