§ 274 STLAO 2001 (weggefallen)

Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2021 bis 31.12.9999
(1) Die der Dienstnehmerschaft zustehenden Befugnisse werden, soweit nicht anderes bestimmt ist, durch Betriebsräte ausgeübt§ 274 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen.

(2) In Betrieben, in denen ein Betriebsausschuss errichtet ist, werden vom Betriebsausschuss folgende Befugnisse ausgeübt:

1.

Beratungsrecht (§ 251);

2.

wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§§ 270 und 271);

3.

Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß den §§ 272 und 273;

4.

Abschluss, Änderung und Aufhebung von Betriebsvereinbarungen, deren Geltungsbereich alle im Betriebsausschuss vertretenen Dienstnehmergruppen erfasst;

5.

soweit die Interessen aller im Betriebsausschuss vertretenen Dienstnehmergruppen betroffen sind

a)

Überwachung der Einhaltung der die Dienstnehmer betreffenden Vorschriften (§ 248);

b)

Recht auf Intervention (§ 249);

c)

allgemeines Informationsrecht (§ 250);

d)

Mitwirkung in Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes (§ 252);

e)

Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 254 und 255),

6.

Entsendung von Dienstnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 284j und 248k), in den SCE-Betriebsrat (§ 284aa) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 284an);

7.

Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den §§ 284w oder 284x abgeschlossenen Vereinbarungen.

Befugnisse in Angelegenheiten, die ausschließlich die Interessen einer im Betriebsausschuss nicht vertretenen Dienstnehmergruppe betreffen, können vom Betriebsausschuss nicht ausgeübt werden.

(3) In Betrieben, in denen ein gemeinsamer Betriebsrat (§ 195 Abs. 5) errichtet ist, werden von diesem sowohl die Befugnisse gemäß Abs. 1 als auch jene gemäß Abs. 2 ausgeübt.

(4) In Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat zu errichten ist, werden folgende Befugnisse von diesem ausgeübt:

1.

Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß § 273;

2.

soweit sie nicht nur die Interessen der Dienstnehmerschaft eines Betriebes berühren

a)

Recht auf Intervention (§ 294);

b)

allgemeines Informationsrecht (§ 250);

c)

Beratungsrecht (§ 251);

d)

Mitwirkung in Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes (§ 252);

e)

Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 254 und 255);

f)

wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§§ 270 und 271);

g)

Mitwirkung bei Betriebsänderungen (§ 272);

3.

Wahrnehmung der Rechte gemäß § 248 Z 3 hinsichtlich geplanter und in Bau befindlicher Betriebsstätten des Unternehmens, für die noch kein Betriebsrat zuständig ist;

4.

Entsendung von Dienstnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 284j und 284k), in den SCE-Betriebsrat (§ 284aa) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 284an);

5.

Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den §§ 284w oder 284x abgeschlossenen Vereinbarungen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2007

Stand vor dem 17.05.2012

In Kraft vom 16.05.2012 bis 17.05.2012
(1) Die der Dienstnehmerschaft zustehenden Befugnisse werden, soweit nicht anderes bestimmt ist, durch Betriebsräte ausgeübt§ 274 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen.

(2) In Betrieben, in denen ein Betriebsausschuss errichtet ist, werden vom Betriebsausschuss folgende Befugnisse ausgeübt:

1.

Beratungsrecht (§ 251);

2.

wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§§ 270 und 271);

3.

Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß den §§ 272 und 273;

4.

Abschluss, Änderung und Aufhebung von Betriebsvereinbarungen, deren Geltungsbereich alle im Betriebsausschuss vertretenen Dienstnehmergruppen erfasst;

5.

soweit die Interessen aller im Betriebsausschuss vertretenen Dienstnehmergruppen betroffen sind

a)

Überwachung der Einhaltung der die Dienstnehmer betreffenden Vorschriften (§ 248);

b)

Recht auf Intervention (§ 249);

c)

allgemeines Informationsrecht (§ 250);

d)

Mitwirkung in Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes (§ 252);

e)

Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 254 und 255),

6.

Entsendung von Dienstnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 284j und 248k), in den SCE-Betriebsrat (§ 284aa) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 284an);

7.

Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den §§ 284w oder 284x abgeschlossenen Vereinbarungen.

Befugnisse in Angelegenheiten, die ausschließlich die Interessen einer im Betriebsausschuss nicht vertretenen Dienstnehmergruppe betreffen, können vom Betriebsausschuss nicht ausgeübt werden.

(3) In Betrieben, in denen ein gemeinsamer Betriebsrat (§ 195 Abs. 5) errichtet ist, werden von diesem sowohl die Befugnisse gemäß Abs. 1 als auch jene gemäß Abs. 2 ausgeübt.

(4) In Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat zu errichten ist, werden folgende Befugnisse von diesem ausgeübt:

1.

Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß § 273;

2.

soweit sie nicht nur die Interessen der Dienstnehmerschaft eines Betriebes berühren

a)

Recht auf Intervention (§ 294);

b)

allgemeines Informationsrecht (§ 250);

c)

Beratungsrecht (§ 251);

d)

Mitwirkung in Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes (§ 252);

e)

Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 254 und 255);

f)

wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§§ 270 und 271);

g)

Mitwirkung bei Betriebsänderungen (§ 272);

3.

Wahrnehmung der Rechte gemäß § 248 Z 3 hinsichtlich geplanter und in Bau befindlicher Betriebsstätten des Unternehmens, für die noch kein Betriebsrat zuständig ist;

4.

Entsendung von Dienstnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 284j und 284k), in den SCE-Betriebsrat (§ 284aa) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 284an);

5.

Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den §§ 284w oder 284x abgeschlossenen Vereinbarungen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2007

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