§ 284p STLAO 2001 (weggefallen)

Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 284k Abs§ 284p STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen. 3).

(2) Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium endet, wenn

1.

die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet;

2.

das Mitglied zurücktritt;

3.

das Organ der Dienstnehmerschaft, das das Mitglied in das besondere Verhandlungsgremium entsendet hat, dieses abberuft, wobei dieses jedenfalls dann abzuberufen ist, wenn seine Mitgliedschaft zum Betriebsrat bzw. seine Tätigkeit bei der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmer endet;

4.

der Betrieb, dem das Mitglied angehört, aus der an der Gründung der Europäischen Genossenschaft beteiligten juristischen Person oder aus der betroffenen Tochtergesellschaft ausscheidet;

5.

das Gericht den Entsendungsbeschluss (§ 284j Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen.

(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 bis 5 sind nach Maßgabe der §§ 284j und 284k neue Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2007

Stand vor dem 08.11.2013

In Kraft vom 07.11.2013 bis 08.11.2013
(1) Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 284k Abs§ 284p STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen. 3).

(2) Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium endet, wenn

1.

die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet;

2.

das Mitglied zurücktritt;

3.

das Organ der Dienstnehmerschaft, das das Mitglied in das besondere Verhandlungsgremium entsendet hat, dieses abberuft, wobei dieses jedenfalls dann abzuberufen ist, wenn seine Mitgliedschaft zum Betriebsrat bzw. seine Tätigkeit bei der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmer endet;

4.

der Betrieb, dem das Mitglied angehört, aus der an der Gründung der Europäischen Genossenschaft beteiligten juristischen Person oder aus der betroffenen Tochtergesellschaft ausscheidet;

5.

das Gericht den Entsendungsbeschluss (§ 284j Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen.

(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 bis 5 sind nach Maßgabe der §§ 284j und 284k neue Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2007

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