§ 289 STLAO 2001 (weggefallen)

Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2021 bis 31.12.9999
(1) Der Obereinigungskommission obliegt,

1.

bei Verhandlungen über den Abschluss oder die Abänderung von Kollektivverträgen mitzuwirken, wenn ein Antrag dieser Art von einer der beteiligten Vertragsparteien oder von einer Behörde gestellt wird;

2.

bei Gesamtstreitigkeiten über den Abschluss, die Abänderung oder über die Auslegung eines Kollektivvertrages auf Antrag einer der am Streite beteiligten Parteien oder einer Behörde Einigungsverhandlungen einzuleiten und einen Schiedsspruch zu fällen;

3.

die Registrierung und Kundmachung der hinterlegten Kollektivverträge sowie deren Verlängerungen und Abänderungen;

4.

die Registrierung und Kundmachung des Erlöschens von Kollektivverträgen;

5.

die Beschlussfassung auf Festsetzung, Abänderung oder Aufhebung von Satzungen sowie die Registrierung und Kundmachung solcher Beschlüsse;

6.

die Zu- und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit (§ 61 Abs. 2 und 3);

7.

die Abgabe eines Gutachtens über die Auslegung eines Kollektivvertrages auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde;

8.

die Anlage und Führung eines Katasters der von ihnen beschlossenen Satzungen;

9.

die Aufsicht über die Einigungskommissionen und die Überwachung insbesondere der Gleichartigkeit ihrer Geschäftsführung.

(2) Die Obereinigungskommission hat in Angelegenheiten des Abs§ 289 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen. 1 und 2 zwischen den Streitteilen zu vermitteln und auf eine Vereinbarung der Streitteile zwecks Beilegung der Streitigkeit hinzuwirken. Sie können einen Schiedsspruch nur dann fällen, wenn die beiden Streitteile vorher die schriftliche Erklärung abgeben, dass sie sich dem Schiedsspruch unterwerfen.

(3) Schriftliche Vereinbarungen und Schiedssprüche gemäß Abs. 2 gelten als Kollektivverträge (§ 60k).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2013

Stand vor dem 08.11.2013

In Kraft vom 07.11.2013 bis 08.11.2013
(1) Der Obereinigungskommission obliegt,

1.

bei Verhandlungen über den Abschluss oder die Abänderung von Kollektivverträgen mitzuwirken, wenn ein Antrag dieser Art von einer der beteiligten Vertragsparteien oder von einer Behörde gestellt wird;

2.

bei Gesamtstreitigkeiten über den Abschluss, die Abänderung oder über die Auslegung eines Kollektivvertrages auf Antrag einer der am Streite beteiligten Parteien oder einer Behörde Einigungsverhandlungen einzuleiten und einen Schiedsspruch zu fällen;

3.

die Registrierung und Kundmachung der hinterlegten Kollektivverträge sowie deren Verlängerungen und Abänderungen;

4.

die Registrierung und Kundmachung des Erlöschens von Kollektivverträgen;

5.

die Beschlussfassung auf Festsetzung, Abänderung oder Aufhebung von Satzungen sowie die Registrierung und Kundmachung solcher Beschlüsse;

6.

die Zu- und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit (§ 61 Abs. 2 und 3);

7.

die Abgabe eines Gutachtens über die Auslegung eines Kollektivvertrages auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde;

8.

die Anlage und Führung eines Katasters der von ihnen beschlossenen Satzungen;

9.

die Aufsicht über die Einigungskommissionen und die Überwachung insbesondere der Gleichartigkeit ihrer Geschäftsführung.

(2) Die Obereinigungskommission hat in Angelegenheiten des Abs§ 289 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen. 1 und 2 zwischen den Streitteilen zu vermitteln und auf eine Vereinbarung der Streitteile zwecks Beilegung der Streitigkeit hinzuwirken. Sie können einen Schiedsspruch nur dann fällen, wenn die beiden Streitteile vorher die schriftliche Erklärung abgeben, dass sie sich dem Schiedsspruch unterwerfen.

(3) Schriftliche Vereinbarungen und Schiedssprüche gemäß Abs. 2 gelten als Kollektivverträge (§ 60k).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2013

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