§ 307 STLAO 2001 (weggefallen)

Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2021 bis 31.12.9999
(1) Wer den Bestimmungen der §§ 76 bis 86, 95, 98 Abs§ 307 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen. 3, 4 und 5, 99 bis 101, 103 bis 105, 106 Abs. 4 bis 7, 107 bis 109, 110 Abs. 1 bis 5, 111 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 3, 112 bis 135, 136 Abs. 2 bis 6, 9 und 12, 136a Abs. 4 und 5, 137, 138 Abs. 2 bis 7, § 141a und 141b, 143 bis 146 Abs. 1, 2 und 4, 147 Abs. 1 und 2, 148 Abs. 2, 149 bis 152, 161 bis 164, 166 Abs. 3, 167 Z 2, 168 Abs. 3, 183 Abs. 2, 302 und 304 oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsbestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 150 bis 1100 Euro zu bestrafen.

(1a) Mit einer Geldstrafe bis zu Euro 360,– ist auf Antrag einer/s Stellenbewerber(s)/in zu bestrafen, wer als privater Arbeitsvermittler oder als mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Person öffentlichen Rechts oder als Dienstgeber/in entgegen der Bestimmung des § 17 einen Arbeitsplatz ausschreibt.

(1b) Auch Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten gemäß § 304 Abs. 6 sind hinsichtlich jeder einzelnen Dienstnehmerin/jedes einzelnen Dienstnehmers gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird.

(2) Wer den Bestimmungen der §§ 66, 210 Abs. 3, 248 Z 3, 260 Abs. 3 und 4, 264, 265 Abs. 1, 271, 272 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 276 Abs. 4 und 278 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsbestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 150 bis 2200 Euro zu bestrafen. Eine Verfolgung und Bestrafung hat jedoch nur zu erfolgen, wenn im Falle

1.

des § 210 Abs. 3 der Wahlvorstand,

2.

der §§ 66, 248 Z 3, 260 Abs. 3 und 4, 264, 265 Abs. 1 und 278 der Betriebsrat,

3.

des § 271 oder des § 272 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 das gemäß § 274 zuständige Organ der Dienstnehmerschaft und

4.

des § 276 Abs. 4 der Betriebsinhaber

binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Übertretung und der Person des Täters bei der Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag stellt (Privatankläger). § 56 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, ist anzuwenden.

(2a) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, sind Verwaltungsübertretungen

1.

der §§ 60 Abs. 2 bis 4, 60a sowie 60g mit einer Geldstrafe von € 1.000 bis zu € 5.000, im Wiederholungsfall von € 2.000 bis zu € 10.000,

2.

(Anm.: entfallen)

3.

der §§ 60d, 60f sowie 60i Abs. 2 und 3 mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000, im Wiederholungsfall von € 500 bis zu € 2.000,

durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen. Bei der Bemessung der Höhe der Geldstrafe ist insbesondere auf den durch die Überlassung erzielten Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil Bedacht zu nehmen.

(2b) Bei grenzüberschreitender Überlassung gelten Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2a als in jenem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich überlassenen Dienstnehmerinnen /Dienstnehmer liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle.

(3) Wer Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion in der Ausübung ihres Dienstes behindert oder die Erfüllung ihrer Aufgaben vereitelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 150 bis 1.100 Euro zu betrafen.

(4) Übertretungen des § 284f Z 1 und 2, des § 284h Abs. 3, des § 284i Abs. 5, des § 284l Abs. 1 und 4, des § 284r Abs. 2, des § 284t Abs. 3, des § 284u Abs. 3, des § 284x Abs. 2, des § 284ab Abs. 1, des § 284ap Abs. 1 und des § 284ar Abs. 4 sind als Verwaltungsübertretungen von den Bezirksverwaltungsbehörden mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt.

(5) Übertretungen nach Abs. 4 sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im Falle

1.

des § 284f Z 1 und 2, des § 284h Abs. 3, des § 284i Abs. 5, des § 284l Abs. 1, des § 284u Abs. 3, des § 284t Abs. 3, des § 284ab Abs. 1 und des § 284ar Abs. 4 die in den beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften, betroffenen Betrieben oder der Europäischen Genossenschaft jeweils bestehende Dienstnehmervertretung;

2.

des § 284l Abs. 4 und des § 284r Abs. 2 das besondere Verhandlungsgremium;

3.

des § 284x Abs. 2 die nach der Vereinbarung gemäß § 284x Abs. 1 zuständige Dienstnehmervertretung und

4.

des § 284ap Abs. 1 das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften oder betroffenen Betriebe oder der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft

binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Übertretung und der Person des Täters bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag stellt (Privatkläger).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2005, LGBl. Nr. 55/2006, LGBl. Nr. 73/2007, LGBl. Nr. 85/2008, LGBl. Nr. 35/2012, LGBl. Nr. 73/2013, LGBl. Nr. 40/2017

Stand vor dem 09.12.2019

In Kraft vom 01.01.2017 bis 09.12.2019
(1) Wer den Bestimmungen der §§ 76 bis 86, 95, 98 Abs§ 307 STLAO 2001 seit 15.12.2021 weggefallen. 3, 4 und 5, 99 bis 101, 103 bis 105, 106 Abs. 4 bis 7, 107 bis 109, 110 Abs. 1 bis 5, 111 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 3, 112 bis 135, 136 Abs. 2 bis 6, 9 und 12, 136a Abs. 4 und 5, 137, 138 Abs. 2 bis 7, § 141a und 141b, 143 bis 146 Abs. 1, 2 und 4, 147 Abs. 1 und 2, 148 Abs. 2, 149 bis 152, 161 bis 164, 166 Abs. 3, 167 Z 2, 168 Abs. 3, 183 Abs. 2, 302 und 304 oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsbestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 150 bis 1100 Euro zu bestrafen.

(1a) Mit einer Geldstrafe bis zu Euro 360,– ist auf Antrag einer/s Stellenbewerber(s)/in zu bestrafen, wer als privater Arbeitsvermittler oder als mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Person öffentlichen Rechts oder als Dienstgeber/in entgegen der Bestimmung des § 17 einen Arbeitsplatz ausschreibt.

(1b) Auch Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten gemäß § 304 Abs. 6 sind hinsichtlich jeder einzelnen Dienstnehmerin/jedes einzelnen Dienstnehmers gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird.

(2) Wer den Bestimmungen der §§ 66, 210 Abs. 3, 248 Z 3, 260 Abs. 3 und 4, 264, 265 Abs. 1, 271, 272 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 276 Abs. 4 und 278 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsbestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 150 bis 2200 Euro zu bestrafen. Eine Verfolgung und Bestrafung hat jedoch nur zu erfolgen, wenn im Falle

1.

des § 210 Abs. 3 der Wahlvorstand,

2.

der §§ 66, 248 Z 3, 260 Abs. 3 und 4, 264, 265 Abs. 1 und 278 der Betriebsrat,

3.

des § 271 oder des § 272 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 das gemäß § 274 zuständige Organ der Dienstnehmerschaft und

4.

des § 276 Abs. 4 der Betriebsinhaber

binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Übertretung und der Person des Täters bei der Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag stellt (Privatankläger). § 56 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, ist anzuwenden.

(2a) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, sind Verwaltungsübertretungen

1.

der §§ 60 Abs. 2 bis 4, 60a sowie 60g mit einer Geldstrafe von € 1.000 bis zu € 5.000, im Wiederholungsfall von € 2.000 bis zu € 10.000,

2.

(Anm.: entfallen)

3.

der §§ 60d, 60f sowie 60i Abs. 2 und 3 mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000, im Wiederholungsfall von € 500 bis zu € 2.000,

durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen. Bei der Bemessung der Höhe der Geldstrafe ist insbesondere auf den durch die Überlassung erzielten Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil Bedacht zu nehmen.

(2b) Bei grenzüberschreitender Überlassung gelten Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2a als in jenem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich überlassenen Dienstnehmerinnen /Dienstnehmer liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle.

(3) Wer Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion in der Ausübung ihres Dienstes behindert oder die Erfüllung ihrer Aufgaben vereitelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 150 bis 1.100 Euro zu betrafen.

(4) Übertretungen des § 284f Z 1 und 2, des § 284h Abs. 3, des § 284i Abs. 5, des § 284l Abs. 1 und 4, des § 284r Abs. 2, des § 284t Abs. 3, des § 284u Abs. 3, des § 284x Abs. 2, des § 284ab Abs. 1, des § 284ap Abs. 1 und des § 284ar Abs. 4 sind als Verwaltungsübertretungen von den Bezirksverwaltungsbehörden mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt.

(5) Übertretungen nach Abs. 4 sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im Falle

1.

des § 284f Z 1 und 2, des § 284h Abs. 3, des § 284i Abs. 5, des § 284l Abs. 1, des § 284u Abs. 3, des § 284t Abs. 3, des § 284ab Abs. 1 und des § 284ar Abs. 4 die in den beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften, betroffenen Betrieben oder der Europäischen Genossenschaft jeweils bestehende Dienstnehmervertretung;

2.

des § 284l Abs. 4 und des § 284r Abs. 2 das besondere Verhandlungsgremium;

3.

des § 284x Abs. 2 die nach der Vereinbarung gemäß § 284x Abs. 1 zuständige Dienstnehmervertretung und

4.

des § 284ap Abs. 1 das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften oder betroffenen Betriebe oder der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft

binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Übertretung und der Person des Täters bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag stellt (Privatkläger).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2005, LGBl. Nr. 55/2006, LGBl. Nr. 73/2007, LGBl. Nr. 85/2008, LGBl. Nr. 35/2012, LGBl. Nr. 73/2013, LGBl. Nr. 40/2017

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten