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(1a) Mit einer Geldstrafe bis zu Euro 360,– ist auf Antrag einer/s Stellenbewerber(s)/in zu bestrafen, wer als privater Arbeitsvermittler oder als mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Person öffentlichen Rechts oder als Dienstgeber/in entgegen der Bestimmung des § 17 einen Arbeitsplatz ausschreibt.
(1b) Auch Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten gemäß § 304 Abs. 6 sind hinsichtlich jeder einzelnen Dienstnehmerin/jedes einzelnen Dienstnehmers gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird.
(2) Wer den Bestimmungen der §§ 66, 210 Abs. 3, 248 Z 3, 260 Abs. 3 und 4, 264, 265 Abs. 1, 271, 272 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 276 Abs. 4 und 278 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsbestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 150 bis 2200 Euro zu bestrafen. Eine Verfolgung und Bestrafung hat jedoch nur zu erfolgen, wenn im Falle
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(2a) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, sind Verwaltungsübertretungen
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(2b) Bei grenzüberschreitender Überlassung gelten Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2a als in jenem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich überlassenen Dienstnehmerinnen /Dienstnehmer liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle.
(3) Wer Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion in der Ausübung ihres Dienstes behindert oder die Erfüllung ihrer Aufgaben vereitelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 150 bis 1.100 Euro zu betrafen.
(4) Übertretungen des § 284f Z 1 und 2, des § 284h Abs. 3, des § 284i Abs. 5, des § 284l Abs. 1 und 4, des § 284r Abs. 2, des § 284t Abs. 3, des § 284u Abs. 3, des § 284x Abs. 2, des § 284ab Abs. 1, des § 284ap Abs. 1 und des § 284ar Abs. 4 sind als Verwaltungsübertretungen von den Bezirksverwaltungsbehörden mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt.
(5) Übertretungen nach Abs. 4 sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im Falle
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2005, LGBl. Nr. 55/2006, LGBl. Nr. 73/2007, LGBl. Nr. 85/2008, LGBl. Nr. 35/2012, LGBl. Nr. 73/2013, LGBl. Nr. 40/2017
(1a) Mit einer Geldstrafe bis zu Euro 360,– ist auf Antrag einer/s Stellenbewerber(s)/in zu bestrafen, wer als privater Arbeitsvermittler oder als mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Person öffentlichen Rechts oder als Dienstgeber/in entgegen der Bestimmung des § 17 einen Arbeitsplatz ausschreibt.
(1b) Auch Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten gemäß § 304 Abs. 6 sind hinsichtlich jeder einzelnen Dienstnehmerin/jedes einzelnen Dienstnehmers gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird.
(2) Wer den Bestimmungen der §§ 66, 210 Abs. 3, 248 Z 3, 260 Abs. 3 und 4, 264, 265 Abs. 1, 271, 272 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 276 Abs. 4 und 278 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsbestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 150 bis 2200 Euro zu bestrafen. Eine Verfolgung und Bestrafung hat jedoch nur zu erfolgen, wenn im Falle
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(2a) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, sind Verwaltungsübertretungen
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(2b) Bei grenzüberschreitender Überlassung gelten Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2a als in jenem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich überlassenen Dienstnehmerinnen /Dienstnehmer liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle.
(3) Wer Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion in der Ausübung ihres Dienstes behindert oder die Erfüllung ihrer Aufgaben vereitelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 150 bis 1.100 Euro zu betrafen.
(4) Übertretungen des § 284f Z 1 und 2, des § 284h Abs. 3, des § 284i Abs. 5, des § 284l Abs. 1 und 4, des § 284r Abs. 2, des § 284t Abs. 3, des § 284u Abs. 3, des § 284x Abs. 2, des § 284ab Abs. 1, des § 284ap Abs. 1 und des § 284ar Abs. 4 sind als Verwaltungsübertretungen von den Bezirksverwaltungsbehörden mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt.
(5) Übertretungen nach Abs. 4 sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im Falle
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2005, LGBl. Nr. 55/2006, LGBl. Nr. 73/2007, LGBl. Nr. 85/2008, LGBl. Nr. 35/2012, LGBl. Nr. 73/2013, LGBl. Nr. 40/2017