§ 4 StRHV 2007 (weggefallen)

Steiermärkische Kehrtarifverordnung 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
Liegt ein Kehrobjekt nach einem Rauchfangkehrerwechsel außerhalb des Kehrgebietes der Rauchfangkehrerin/des Rauchfangkehrers, darf zusätzlich zu den für Reinigungs- und Überprüfungstätigkeiten festgelegten Tarifen gemäß der Anlage 1 A ab der Kehrgebietsgrenze die Fahrzeit unter Heranziehung des Stundensatzes der Anlage 1 C und das amtliche Kilometergeld verrechnet werden§ 4 StRHV 2007 seit 31.08.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 26.04.2007 bis 31.08.2018
Liegt ein Kehrobjekt nach einem Rauchfangkehrerwechsel außerhalb des Kehrgebietes der Rauchfangkehrerin/des Rauchfangkehrers, darf zusätzlich zu den für Reinigungs- und Überprüfungstätigkeiten festgelegten Tarifen gemäß der Anlage 1 A ab der Kehrgebietsgrenze die Fahrzeit unter Heranziehung des Stundensatzes der Anlage 1 C und das amtliche Kilometergeld verrechnet werden§ 4 StRHV 2007 seit 31.08.2018 weggefallen.

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