§ 8 StRHV 2007 (weggefallen)

Steiermärkische Kehrtarifverordnung 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
Über die ausgeführten Arbeiten und ihre Berechnung ist der/dem Kehrpflichtigen spätestens bei der Übermittlung der letzten Teilabrechnung eine detaillierte Abrechnung zu geben; eine Durchschrift dieser Abrechnung ist von der Rauchfangkehrermeisterin/dem Rauchfangkehrermeister sieben Jahre aufzubewahren§ 8 StRHV 2007 seit 31.08.2018 weggefallen.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 50/2011

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.07.2011 bis 31.08.2018
Über die ausgeführten Arbeiten und ihre Berechnung ist der/dem Kehrpflichtigen spätestens bei der Übermittlung der letzten Teilabrechnung eine detaillierte Abrechnung zu geben; eine Durchschrift dieser Abrechnung ist von der Rauchfangkehrermeisterin/dem Rauchfangkehrermeister sieben Jahre aufzubewahren§ 8 StRHV 2007 seit 31.08.2018 weggefallen.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 50/2011

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