§ 7 GemO

Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Zu Änderungen der Grenzen von Gemeinden, wodurch diese als solche zu bestehen nicht aufhören, sind übereinstimmende Gemeinderatsbeschlüsse der beteiligten Gemeinden und die Genehmigung der Landesregierung erforderlich.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 vorliegen. Die genehmigte Grenzänderung ist im Landesgesetzblatt zu verlautbaren; die Genehmigung der Landesregierung ist auch für den Fall erforderlich, wenn zwischen Verlautbarung und Rechtswirksamkeit der Grenz-änderung eine Aufhebung oder Abänderung der beschlossenen Maßnahme durch Gemeinderatsbeschluss oder eine dem Gemeinderatsbeschluss gleichzuhaltende Entscheidung erfolgt.

(3) Zu Grenzänderungen gegen den Willen einer beteiligten Gemeinde ist ein Gesetz erforderlich.

(4) Eine Vermögensauseinandersetzung findet nur auf Verlangen einer der betroffenen Gemeinden statt. Wenn keine Einigung der beteiligten Gemeinden erzielt wird, entscheidet hierüber die Landesregierung nach Maßgabe der hiebei auszugleichenden Interessen und Belastungsverschiebungen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 18.10.1967 bis 31.12.2013

(1) Zu Änderungen der Grenzen von Gemeinden, wodurch diese als solche zu bestehen nicht aufhören, sind übereinstimmende Gemeinderatsbeschlüsse der beteiligten Gemeinden und die Genehmigung der Landesregierung erforderlich.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 vorliegen. Die genehmigte Grenzänderung ist im Landesgesetzblatt zu verlautbaren; die Genehmigung der Landesregierung ist auch für den Fall erforderlich, wenn zwischen Verlautbarung und Rechtswirksamkeit der Grenz-änderung eine Aufhebung oder Abänderung der beschlossenen Maßnahme durch Gemeinderatsbeschluss oder eine dem Gemeinderatsbeschluss gleichzuhaltende Entscheidung erfolgt.

(3) Zu Grenzänderungen gegen den Willen einer beteiligten Gemeinde ist ein Gesetz erforderlich.

(4) Eine Vermögensauseinandersetzung findet nur auf Verlangen einer der betroffenen Gemeinden statt. Wenn keine Einigung der beteiligten Gemeinden erzielt wird, entscheidet hierüber die Landesregierung nach Maßgabe der hiebei auszugleichenden Interessen und Belastungsverschiebungen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

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