§ 32 GemO

Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2010 bis 31.12.9999

(1) Bei Verhinderung wird der Bürgermeister durch die Vizebürgermeister in ihrer Reihenfolge vertreten. Wird die Stelle des Bürgermeisters durch Abgang frei, so obliegt dem jeweils nächsten Vizebürgermeister die Führung der Geschäfte des Bürgermeisters bis zur Angelobung des neu gewählten Bürgermeisters.

(2) Sind der Bürgermeister und die Vizebürgermeister in der Ausübung ihres Amtes verhindert und ist die sofortige Erlassung von Maßnahmen zur Abwendung eines offenkundigen nicht wieder gutzumachenden Schadens notwendig, so übt das älteste Gemeinderatsmitglied der Fraktion des ersten Vizebürgermeisters, das die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, die Funktion des Bürgermeisters aus.

(3) Wird die Stelle des BürgermeisttersBürgermeisters und auch der Vizebürgermeister durch Abgang frei, so hat das in Abs. 2 bezeichnete älteste Gemeinderatsmitglied unverzüglich die erforderlichen Ersatzmänner sowie eine Gemeinderatssitzung zur Wahl des Bürgermeisters (§ 23 Abs. 1, 3, 4, 5 und 6) und der Vizebürgermeister (§ 24) einzuberufen und bei der Wahlhandlung den Vorsitz zu führen.

(4) Können der Bürgermeister und auch die Vizebürgermeister ihr Amt aus den Gründen des § 31 Abs. 4 erster Satzfür mehr als drei Monate nicht ausüben, so hat das in Abs. 2 bezeichnete älteste Gemeinderatsmitglied unverzüglich die erforderlichen Ersatzmänner zur vorübrgehendenvorübergehenden Mandatsausübung sowie eine Gemeinderatssitzung zur Wahl des Bürgermeisters und der Vizebürgermeister (§ 31 Abs. 4 zweiter Satz) einzuberufen und bei der Wahlhandlung den Vorsitz zu führen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/1997, LGBl. Nr. 29/2010

Stand vor dem 30.04.2010

In Kraft vom 01.07.1997 bis 30.04.2010

(1) Bei Verhinderung wird der Bürgermeister durch die Vizebürgermeister in ihrer Reihenfolge vertreten. Wird die Stelle des Bürgermeisters durch Abgang frei, so obliegt dem jeweils nächsten Vizebürgermeister die Führung der Geschäfte des Bürgermeisters bis zur Angelobung des neu gewählten Bürgermeisters.

(2) Sind der Bürgermeister und die Vizebürgermeister in der Ausübung ihres Amtes verhindert und ist die sofortige Erlassung von Maßnahmen zur Abwendung eines offenkundigen nicht wieder gutzumachenden Schadens notwendig, so übt das älteste Gemeinderatsmitglied der Fraktion des ersten Vizebürgermeisters, das die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, die Funktion des Bürgermeisters aus.

(3) Wird die Stelle des BürgermeisttersBürgermeisters und auch der Vizebürgermeister durch Abgang frei, so hat das in Abs. 2 bezeichnete älteste Gemeinderatsmitglied unverzüglich die erforderlichen Ersatzmänner sowie eine Gemeinderatssitzung zur Wahl des Bürgermeisters (§ 23 Abs. 1, 3, 4, 5 und 6) und der Vizebürgermeister (§ 24) einzuberufen und bei der Wahlhandlung den Vorsitz zu führen.

(4) Können der Bürgermeister und auch die Vizebürgermeister ihr Amt aus den Gründen des § 31 Abs. 4 erster Satzfür mehr als drei Monate nicht ausüben, so hat das in Abs. 2 bezeichnete älteste Gemeinderatsmitglied unverzüglich die erforderlichen Ersatzmänner zur vorübrgehendenvorübergehenden Mandatsausübung sowie eine Gemeinderatssitzung zur Wahl des Bürgermeisters und der Vizebürgermeister (§ 31 Abs. 4 zweiter Satz) einzuberufen und bei der Wahlhandlung den Vorsitz zu führen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/1997, LGBl. Nr. 29/2010

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