§ 38 GemO

Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Zur Besorgung einzelner Aufgaben des eigenen Wirkungsbereichesihrer Angelegenheiten können sich Gemeinden durch Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen.

(2) Gemeindeverbände besitzen Rechtspersönlichkeit. Die Organe der Gemeindeverbände, die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde besorgen sollen, sind nach demokratischen Grundsätzen zu bilden.

(3) Den Gemeindeverbänden kommt hinsichtlich der ihnen zugewiesenen AufgabenAngelegenheiten dieselbe Stellung zu, wie sie den Gemeinden hinsichtlich dieser AufgabenAngelegenheiten zukommt, wenn sie keinen Gemeindeverband bilden. Im übrigen wird die rechtliche Stellung der einzelnen verbandsangehörigen Gemeinden nicht berührt.

(4) Hinsichtlich der Bildung, Organisation und Aufsicht der Gemeindeverbände gilt das Gemeindeverbandsorganisationsgesetz (GVOG 1997), LGBl.Nr. 66, in der jeweils geltenden Fassung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 92/2008, LGBl. Nr. 125/2012

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.10.2008 bis 31.12.2012

(1) Zur Besorgung einzelner Aufgaben des eigenen Wirkungsbereichesihrer Angelegenheiten können sich Gemeinden durch Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen.

(2) Gemeindeverbände besitzen Rechtspersönlichkeit. Die Organe der Gemeindeverbände, die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde besorgen sollen, sind nach demokratischen Grundsätzen zu bilden.

(3) Den Gemeindeverbänden kommt hinsichtlich der ihnen zugewiesenen AufgabenAngelegenheiten dieselbe Stellung zu, wie sie den Gemeinden hinsichtlich dieser AufgabenAngelegenheiten zukommt, wenn sie keinen Gemeindeverband bilden. Im übrigen wird die rechtliche Stellung der einzelnen verbandsangehörigen Gemeinden nicht berührt.

(4) Hinsichtlich der Bildung, Organisation und Aufsicht der Gemeindeverbände gilt das Gemeindeverbandsorganisationsgesetz (GVOG 1997), LGBl.Nr. 66, in der jeweils geltenden Fassung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 92/2008, LGBl. Nr. 125/2012

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