§ 38a GemO

Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Gemeinden, die untereinander räumlich-funktionell verbunden sind, können sich zur Abstimmung ihrer Entwicklung und zur Planung einer effizienten gemeinsamen Besorgung kommunaler Aufgaben zu Kleinregionen zusammenschließen. Eine Kleinregion hat zumindest aus vierzwei Gemeinden mit einer Gesamtzahl von mindestens 3000 der mit Hauptwohnsitz in den angehörigen Gemeinden lebenden Personen (Wohnbevölkerung) zu bestehen. Ausnahmen von dieser Vorgabe sind von der Aufsichtsbehörde dannDie Zugehörigkeit einer Gemeinde zu erteilen, wenn die zu bilden beabsichtigte Kleinregionmehreren Kleinregionen ist nicht zulässig.

1.

mindestens drei Gemeinden aufweist und die Mindestzahl der Wohnbevölkerung erreicht oder überschritten wird oder

2.

mindestens vier Gemeinden aufweist und die Mindestzahl der Wohnbevölkerung nur geringfügig unterschritten wird.

Die Zugehörigkeit einer Gemeinde zu mehreren Kleinregionen ist nicht zulässig.

(2) UmFür Kleinregionen gilt § 3 Steiermärkisches Gemeindeverbandsorganisationsgesetz – GVOG 1997 mit der Maßgabe, dass jede Kleinregion um langfristige aufeinander abgestimmte Entwicklungsziele festzulegen undfestlegen zu können auch ein Kleinregionales Entwicklungskonzept (KEK) zu erstellen hat; dieses dient als Grundlage für die geplante Durchführung gemeinsamer Vorhaben hat jede Kleinregion ein kleinregionales Entwicklungskonzept (KEK) zu erstellen. In diesemIm KEK sind die koordinierten Themen- und Entwicklungsschwerpunkte zu definieren und jene kommunalen Aufgaben der Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung festzulegen, die künftig gemeinsam besorgt werden sollen.

(3) Die Kleinregionen gelten als Gemeindeverbände durch Vereinbarung; hinsichtlich der Bildung, Organisation und Aufsicht der Kleinregionen gelten soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, der 1. Abschnitt, die §§ 3 bis 6, § 7 Abs. 3, §§ 8 und 9, § 17 Abs. 2 und 3, §§ 19 bis 24 sowie der 5. Abschnitt des Gemeindeverbandsorganisationsgesetzes (GVOG 1997), LGBl. Nr. 66/1997, in der jeweils geltenden Fassung, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.

(4) Bei einer Kleinregion werden die Verbandsversammlung als Kleinregionsversammlung, der Verbandsvorstand als Kleinregionsvorstand und die Verbandsobfrau/ der Verbandsobmann als Kleinregionsvorsitzende/ Kleinregionsvorsitzender bezeichnet.

(5) Die Kleinregionsversammlung besteht aus allen Gemeinderatsmitgliedern der einer Kleinregion angehörigenangehörenden Gemeinden. Die Kleinregionsversammlung hat, abgesehen von den in § 7 Abs. 3 GVOG 1997 genannten Aufgaben, die Erstellung und Weiterentwicklung des KEK zu besorgen. Weitere einzelne Aufgaben dürfen von der Kleinregion dann besorgt werden, wenn die im § 3 Abs. 1 GVOG 1997 genannten Voraussetzungen erfüllt werden.

(5a6) Die Funktionsdauer der Kleinregionsversammlung beträgt fünf Jahre und ist gemäß § 17 Abs. 1 dritter Satz von der Funktionsdauer der Gemeinderäte (als Kollegialorgane) jener Gemeinden abhängig, die in der jeweiligen Kleinregion vertreten sindnach jeder allgemeinen Gemeinderatswahl neu zu bilden.

(67) Die Kleinregionsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Fünftelzwei Drittel ihrer Mitglieder zur Zeit der StimmberechtigtenBeschlussfassung anwesend sind. Zu einem gültigenSind zu diesem Zeitpunkt nicht mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend, kann unter Berufung hierauf nach Ablauf von 30 Minuten zur selben Tagesordnung eine neuerliche Sitzung abgehalten werden. In dieser ist die Beschlussfähigkeit gegeben, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder im Zeitpunkt der Beschlussfassung anwesend ist.

(8) Soweit in diesem Absatz nicht anderes bestimmt ist, ist für einen Beschluss der Kleinregionsversammlung die einfache Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss über die Verhandlungsgegenstände Erstellung und Weiterentwicklung des KEK isterfordert eine DreiZwei-FünftelDrittel-StimmenmehrheitMehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Stimmberechtigten erforderlich, wobei diese Stimmenmehrheit mindestens drei Fünftel der durch die anwesenden Stimmberechtigten repräsentierten Wohnbevölkerung entsprechen muss. Wird überMitglieder; das vom Kleinregionsvorstand vorgelegte KEK abgestimmt, so ist darüberkann nur in seiner Gesamtheit nur eine Zustimmunggenehmigt oder Ablehnung des Antrages möglich;abgelehnt werden, inhaltliche Änderungen des vom Kleinregionsvorstand zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegten KEK können von der Kleinregionsversammlung nicht vorgenommen werden.

(79) Der Kleinregionsvorstand besteht abweichend von § 21 GVOG aus allen Bürgermeisterinnen/ Bürgermeistern der einerder Kleinregion angehörigen Gemeinden und ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Fünftel der Stimmberechtigten anwesend sind; eine Wahl gemäß § 21 Abs. 1 GVOG 1997 hat daher nicht zu erfolgen. Der Kleinregionsvorstand ist unabhängig von der Zahl der angehörigen Gemeinden jedenfalls zu bestellenbilden. Jedes MitgliedEr ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Stimmberechtigten anwesend sind. Im Falle der Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes wird dieses durch die Vizebürgermeisterinnen/ Vizebürgermeister in ihrer Reihenfolge vertreten. Die Mitglieder des Kleinregionsvorstandes ist auch, die nicht in der Kleinregionsversammlung vertreten sind, sind in dieser stimmberechtigt. Die Vorlage des KEK an die Kleinregionsversammlung kann nur durch Einstimmigkeitbedarf eines einstimmigen Beschlusses der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Für die Gültigkeit anderer Beschlüsse ist eine DreiZwei-FünftelDrittel-Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Stimmberechtigten erforderlich, wobei diese Stimmenmehrheit mindestens drei Fünftel der durch die anwesenden Stimmberechtigten repräsentierten Wohnbevölkerung entsprechen muss. Unbeschadet der Bestimmungen des zweiten Hauptstückes, II. Abschnitt obliegt dem Kleinregionsvorstand die Vergabe von Aufträgen für Beratungsleistungen und Prozessbegleitungen zur Erstellung und Weiterentwicklung des KEK bis zu dem bei der Direktvergabe gemäß § 41 Bundesvergabegesetz 2006, BGBl. I Nr. 17/2006, zulässigen Auftragswert.

(7a10) Jeder Gemeinderat (als Kollegialorgan) einerJede Gemeinde, die einer Kleinregion angehört, kann zur Information über die beabsichtigte Durchführung gemeinsamer Vorhaben in der Kleinregion durch Gemeinderatsbeschluss die Bürgermeisterin/ den Bürgermeister oder eine Delegierte/ einen Delegierten als Berichterstatterin/ Berichterstatter bestellen. Diese/ Dieser kann der Bürgermeister oder ein Delegierter sein und hat über die Tätigkeit der Kleinregion mindestens zweimal im Kalenderjahr dem Gemeinderat zu berichten (§ 54 Abs. 5).

(8) Die in diesem Paragrafen maßgebende Zahl der Wohnbevölkerung bestimmt sich nach dem Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung (Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 92/2008, LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 131/2014

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.05.2010 bis 31.12.2014

(1) Gemeinden, die untereinander räumlich-funktionell verbunden sind, können sich zur Abstimmung ihrer Entwicklung und zur Planung einer effizienten gemeinsamen Besorgung kommunaler Aufgaben zu Kleinregionen zusammenschließen. Eine Kleinregion hat zumindest aus vierzwei Gemeinden mit einer Gesamtzahl von mindestens 3000 der mit Hauptwohnsitz in den angehörigen Gemeinden lebenden Personen (Wohnbevölkerung) zu bestehen. Ausnahmen von dieser Vorgabe sind von der Aufsichtsbehörde dannDie Zugehörigkeit einer Gemeinde zu erteilen, wenn die zu bilden beabsichtigte Kleinregionmehreren Kleinregionen ist nicht zulässig.

1.

mindestens drei Gemeinden aufweist und die Mindestzahl der Wohnbevölkerung erreicht oder überschritten wird oder

2.

mindestens vier Gemeinden aufweist und die Mindestzahl der Wohnbevölkerung nur geringfügig unterschritten wird.

Die Zugehörigkeit einer Gemeinde zu mehreren Kleinregionen ist nicht zulässig.

(2) UmFür Kleinregionen gilt § 3 Steiermärkisches Gemeindeverbandsorganisationsgesetz – GVOG 1997 mit der Maßgabe, dass jede Kleinregion um langfristige aufeinander abgestimmte Entwicklungsziele festzulegen undfestlegen zu können auch ein Kleinregionales Entwicklungskonzept (KEK) zu erstellen hat; dieses dient als Grundlage für die geplante Durchführung gemeinsamer Vorhaben hat jede Kleinregion ein kleinregionales Entwicklungskonzept (KEK) zu erstellen. In diesemIm KEK sind die koordinierten Themen- und Entwicklungsschwerpunkte zu definieren und jene kommunalen Aufgaben der Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung festzulegen, die künftig gemeinsam besorgt werden sollen.

(3) Die Kleinregionen gelten als Gemeindeverbände durch Vereinbarung; hinsichtlich der Bildung, Organisation und Aufsicht der Kleinregionen gelten soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, der 1. Abschnitt, die §§ 3 bis 6, § 7 Abs. 3, §§ 8 und 9, § 17 Abs. 2 und 3, §§ 19 bis 24 sowie der 5. Abschnitt des Gemeindeverbandsorganisationsgesetzes (GVOG 1997), LGBl. Nr. 66/1997, in der jeweils geltenden Fassung, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.

(4) Bei einer Kleinregion werden die Verbandsversammlung als Kleinregionsversammlung, der Verbandsvorstand als Kleinregionsvorstand und die Verbandsobfrau/ der Verbandsobmann als Kleinregionsvorsitzende/ Kleinregionsvorsitzender bezeichnet.

(5) Die Kleinregionsversammlung besteht aus allen Gemeinderatsmitgliedern der einer Kleinregion angehörigenangehörenden Gemeinden. Die Kleinregionsversammlung hat, abgesehen von den in § 7 Abs. 3 GVOG 1997 genannten Aufgaben, die Erstellung und Weiterentwicklung des KEK zu besorgen. Weitere einzelne Aufgaben dürfen von der Kleinregion dann besorgt werden, wenn die im § 3 Abs. 1 GVOG 1997 genannten Voraussetzungen erfüllt werden.

(5a6) Die Funktionsdauer der Kleinregionsversammlung beträgt fünf Jahre und ist gemäß § 17 Abs. 1 dritter Satz von der Funktionsdauer der Gemeinderäte (als Kollegialorgane) jener Gemeinden abhängig, die in der jeweiligen Kleinregion vertreten sindnach jeder allgemeinen Gemeinderatswahl neu zu bilden.

(67) Die Kleinregionsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Fünftelzwei Drittel ihrer Mitglieder zur Zeit der StimmberechtigtenBeschlussfassung anwesend sind. Zu einem gültigenSind zu diesem Zeitpunkt nicht mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend, kann unter Berufung hierauf nach Ablauf von 30 Minuten zur selben Tagesordnung eine neuerliche Sitzung abgehalten werden. In dieser ist die Beschlussfähigkeit gegeben, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder im Zeitpunkt der Beschlussfassung anwesend ist.

(8) Soweit in diesem Absatz nicht anderes bestimmt ist, ist für einen Beschluss der Kleinregionsversammlung die einfache Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss über die Verhandlungsgegenstände Erstellung und Weiterentwicklung des KEK isterfordert eine DreiZwei-FünftelDrittel-StimmenmehrheitMehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Stimmberechtigten erforderlich, wobei diese Stimmenmehrheit mindestens drei Fünftel der durch die anwesenden Stimmberechtigten repräsentierten Wohnbevölkerung entsprechen muss. Wird überMitglieder; das vom Kleinregionsvorstand vorgelegte KEK abgestimmt, so ist darüberkann nur in seiner Gesamtheit nur eine Zustimmunggenehmigt oder Ablehnung des Antrages möglich;abgelehnt werden, inhaltliche Änderungen des vom Kleinregionsvorstand zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegten KEK können von der Kleinregionsversammlung nicht vorgenommen werden.

(79) Der Kleinregionsvorstand besteht abweichend von § 21 GVOG aus allen Bürgermeisterinnen/ Bürgermeistern der einerder Kleinregion angehörigen Gemeinden und ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Fünftel der Stimmberechtigten anwesend sind; eine Wahl gemäß § 21 Abs. 1 GVOG 1997 hat daher nicht zu erfolgen. Der Kleinregionsvorstand ist unabhängig von der Zahl der angehörigen Gemeinden jedenfalls zu bestellenbilden. Jedes MitgliedEr ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Stimmberechtigten anwesend sind. Im Falle der Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes wird dieses durch die Vizebürgermeisterinnen/ Vizebürgermeister in ihrer Reihenfolge vertreten. Die Mitglieder des Kleinregionsvorstandes ist auch, die nicht in der Kleinregionsversammlung vertreten sind, sind in dieser stimmberechtigt. Die Vorlage des KEK an die Kleinregionsversammlung kann nur durch Einstimmigkeitbedarf eines einstimmigen Beschlusses der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Für die Gültigkeit anderer Beschlüsse ist eine DreiZwei-FünftelDrittel-Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Stimmberechtigten erforderlich, wobei diese Stimmenmehrheit mindestens drei Fünftel der durch die anwesenden Stimmberechtigten repräsentierten Wohnbevölkerung entsprechen muss. Unbeschadet der Bestimmungen des zweiten Hauptstückes, II. Abschnitt obliegt dem Kleinregionsvorstand die Vergabe von Aufträgen für Beratungsleistungen und Prozessbegleitungen zur Erstellung und Weiterentwicklung des KEK bis zu dem bei der Direktvergabe gemäß § 41 Bundesvergabegesetz 2006, BGBl. I Nr. 17/2006, zulässigen Auftragswert.

(7a10) Jeder Gemeinderat (als Kollegialorgan) einerJede Gemeinde, die einer Kleinregion angehört, kann zur Information über die beabsichtigte Durchführung gemeinsamer Vorhaben in der Kleinregion durch Gemeinderatsbeschluss die Bürgermeisterin/ den Bürgermeister oder eine Delegierte/ einen Delegierten als Berichterstatterin/ Berichterstatter bestellen. Diese/ Dieser kann der Bürgermeister oder ein Delegierter sein und hat über die Tätigkeit der Kleinregion mindestens zweimal im Kalenderjahr dem Gemeinderat zu berichten (§ 54 Abs. 5).

(8) Die in diesem Paragrafen maßgebende Zahl der Wohnbevölkerung bestimmt sich nach dem Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung (Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 92/2008, LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 131/2014

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten