§ 38b GemO

Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.09.2004 bis 31.12.9999

In Gemeinden, in denen mehr als 1000 AusländerMigrantinnen/Migranten ihren Hauptwohnsitz haben, ist zur Wahrung der Interessen der ausländischen Einwohner ein AusländerbeiratMigrantinnen- und Migrantenbeirat einzurichten. In anderen Gemeinden kann durch Beschluss des Gemeinderates ein AusländerbeiratMigrantinnen- und Migrantenbeirat eingerichtet werden. Die Anzahl der in der Gemeinde gemeldeten AusländerMigrantinnen/Migranten richtet sich nach dem Stichtag.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1999, LGBl. Nr. 49/2004

Stand vor dem 27.09.2004

In Kraft vom 01.09.1999 bis 27.09.2004

In Gemeinden, in denen mehr als 1000 AusländerMigrantinnen/Migranten ihren Hauptwohnsitz haben, ist zur Wahrung der Interessen der ausländischen Einwohner ein AusländerbeiratMigrantinnen- und Migrantenbeirat einzurichten. In anderen Gemeinden kann durch Beschluss des Gemeinderates ein AusländerbeiratMigrantinnen- und Migrantenbeirat eingerichtet werden. Die Anzahl der in der Gemeinde gemeldeten AusländerMigrantinnen/Migranten richtet sich nach dem Stichtag.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1999, LGBl. Nr. 49/2004

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