§ 38c GemO

Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.09.2004 bis 31.12.9999

AusländerMigrantinnen/Migranten im Sinne dieses Gesetzes ist, wer nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt bzw. staatenlos ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1999, LGBl. Nr. 49/2004

Stand vor dem 27.09.2004

In Kraft vom 01.09.1999 bis 27.09.2004

AusländerMigrantinnen/Migranten im Sinne dieses Gesetzes ist, wer nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt bzw. staatenlos ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1999, LGBl. Nr. 49/2004

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