§ 38f GemO

Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.09.2004 bis 31.12.9999

Der BeiratMigrantinnen- und Migrantenbeirat beschließt seine Geschäftsordnung. Diese bedarf der Genehmigung des Gemeinderates, die zu versagen ist, wenn die Geschäftsordnung nicht dem Sinn dieses Gesetzes entspricht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1999, LGBl. Nr. 49/2004

Stand vor dem 27.09.2004

In Kraft vom 01.09.1999 bis 27.09.2004

Der BeiratMigrantinnen- und Migrantenbeirat beschließt seine Geschäftsordnung. Diese bedarf der Genehmigung des Gemeinderates, die zu versagen ist, wenn die Geschäftsordnung nicht dem Sinn dieses Gesetzes entspricht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1999, LGBl. Nr. 49/2004

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