§ 53 GemO

Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.12.2020 bis 31.12.9999

(1) Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte Schriftführer. Jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei kommt mindestens ein Schriftführer zu.

(1a) Jeder Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Schriftführer.

(2) Verlangt die Mehrheit der Schriftführer gemäß Abs. 1 bzw. der Schriftführer gemäß Abs. 1a die Abfassung der VerhandlungsschriftenVerhandlungsschrift durch einen Gemeindebediensteten, so hat der Bürgermeister für eine entsprechende Beauftragung zu sorgen. Die Verpflichtung des Bürgermeisters, des Ausschussobmanns und der Schriftführer zur Unterfertigung der Verhandlungsschrift bleibt dadurch unberührt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999 LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 114/2020

Stand vor dem 17.12.2020

In Kraft vom 01.05.2010 bis 17.12.2020

(1) Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte Schriftführer. Jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei kommt mindestens ein Schriftführer zu.

(1a) Jeder Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Schriftführer.

(2) Verlangt die Mehrheit der Schriftführer gemäß Abs. 1 bzw. der Schriftführer gemäß Abs. 1a die Abfassung der VerhandlungsschriftenVerhandlungsschrift durch einen Gemeindebediensteten, so hat der Bürgermeister für eine entsprechende Beauftragung zu sorgen. Die Verpflichtung des Bürgermeisters, des Ausschussobmanns und der Schriftführer zur Unterfertigung der Verhandlungsschrift bleibt dadurch unberührt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999 LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 114/2020

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