§ 63 GemO

Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.12.2019 bis 31.12.9999

(1) Urkunden über Rechtsgeschäfte sind vom Bürgermeister zu unterfertigen und mit dem Gemeindesiegel zu versehen.

(2) Betrifft eine solche Urkunde eine Angelegenheit, zu welcher der Beschluss eines Kollegialorgans erforderlich ist, ist in der Urkunde die erfolgte Beschlussfassung ersichtlich zu machen (Anführung des genehmigenden Organs, des Datums und des Geschäftszeichens der Genehmigung).

(3) Betrifft eine solche Urkunde ein Rechtsgeschäft, das aufsichtsbehördlich zu genehmigen ist, gilt § 90 Abs. 5.

(4) Abs. 1 gilt nicht für Urkunden über Rechtsgeschäfte von wirtschaftlichen Unternehmungen gemäß § 71 Abs. 4 und 7, soweit die Besorgung dieser Angelegenheiten dem Betriebsleiter übertragen ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019

Stand vor dem 02.12.2019

In Kraft vom 02.04.2019 bis 02.12.2019

(1) Urkunden über Rechtsgeschäfte sind vom Bürgermeister zu unterfertigen und mit dem Gemeindesiegel zu versehen.

(2) Betrifft eine solche Urkunde eine Angelegenheit, zu welcher der Beschluss eines Kollegialorgans erforderlich ist, ist in der Urkunde die erfolgte Beschlussfassung ersichtlich zu machen (Anführung des genehmigenden Organs, des Datums und des Geschäftszeichens der Genehmigung).

(3) Betrifft eine solche Urkunde ein Rechtsgeschäft, das aufsichtsbehördlich zu genehmigen ist, gilt § 90 Abs. 5.

(4) Abs. 1 gilt nicht für Urkunden über Rechtsgeschäfte von wirtschaftlichen Unternehmungen gemäß § 71 Abs. 4 und 7, soweit die Besorgung dieser Angelegenheiten dem Betriebsleiter übertragen ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten