§ 70a GemO (weggefallen)

Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.04.2019 bis 31.12.9999
Soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtung aus der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden, betreffend die Koordination der Haushaltsführung von Bund, Ländern und Gemeinden (Österreichischer Stabilitätspakt 2012 – ÖStP 2012), erforderlich ist, kann die Landesregierung durch Verordnung über die Vorgaben des § 81 § 70a GemOhinausgehende Voraussetzungen für die Übernahme von Haftungen, insbesondere eine Haftungsobergrenze festlegen seit 02.04.2019 weggefallen. In diese Verordnung dürfen auch andere Fiskal- und Transparenzregeln aufgenommen werden, sofern es der ÖStP 2012 als Instrument für die Haushaltsdisziplin der Gemeinden vorsieht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2012, LGBl. Nr. 125/2012

Stand vor dem 02.04.2019

In Kraft vom 01.01.2013 bis 02.04.2019
Soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtung aus der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden, betreffend die Koordination der Haushaltsführung von Bund, Ländern und Gemeinden (Österreichischer Stabilitätspakt 2012 – ÖStP 2012), erforderlich ist, kann die Landesregierung durch Verordnung über die Vorgaben des § 81 § 70a GemOhinausgehende Voraussetzungen für die Übernahme von Haftungen, insbesondere eine Haftungsobergrenze festlegen seit 02.04.2019 weggefallen. In diese Verordnung dürfen auch andere Fiskal- und Transparenzregeln aufgenommen werden, sofern es der ÖStP 2012 als Instrument für die Haushaltsdisziplin der Gemeinden vorsieht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2012, LGBl. Nr. 125/2012

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