§ 75 GemO Voranschlag

Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Führung des Gemeindehaushaltes hat nachDer Voranschlag ist die verbindliche Grundlage für die Haushaltsführung der Gemeinde. Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.

(2) Das Haushaltsjahr (Finanzjahr) der Gemeinde fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

(3) Der Voranschlag zu erfolgen. Dieser ist für jedes Haushaltsjahr so rechtzeitig zu erstellen und zu beschließen, daßdass er mit Beginn des Haushaltsjahres in Wirksamkeit treten kann.

(2) Das Haushaltsjahr Dabei sind die Grundsätze der Fortführung der Tätigkeiten der Gemeinde fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

(3) In den Voranschlag sind sämtliche im Laufe des Haushaltsjahressowie der ordnungsgemäßen Besorgung der Aufgaben der Gemeinde zu erwartenden Ausgaben und Einnahmen in voller Höhe aufzunehmenbeachten.

(4) Der Voranschlag gliedert sichist in einen ordentlichenErgebnis- und in einen außerordentlichen VoranschlagFinanzierungsvoranschlag zu gliedern.

(5) In den ordentlichen VoranschlagIm Ergebnisvoranschlag sind alle Ausgabensämtliche zu erwartenden Erträge und Einnahmen mit Ausnahme jener nach Abs. 6 sowie der Überschuß oder der Abgang aus dem Vorjahr aufzunehmen. Er ist so zu erstellen, daß alle Aufgaben, welche der Gemeinde gesetzlich obliegen, und die privatrechtlichen Verpflichtungen erfüllt werden können. Die AusgabenAufwendungen des ordentlichen Voranschlages sind mit den Einnahmen auszugleichenfolgenden Haushaltsjahres aufzunehmen.

(6) Der außerordentliche Voranschlag enthält die außerordentlichen AusgabenIm Finanzierungsvoranschlag sind sämtliche zu erwartenden Einzahlungen und EinnahmenAuszahlungen des folgenden Haushaltsjahres aufzunehmen. Außerordentliche Ausgaben sind jene, die der Art nach nur vereinzelt vorkommen oder der Höhe nach den normalen Wirtschaftsrahmen der Gemeinde erheblich überschreiten. Es dürfen nur Ausgaben vorgesehen werden, die durch außerordentliche Einnahmen oder durch Anteilsbeträge aus dem ordentlichen Voranschlag bedeckt sind. Außerordentliche Einnahmen sind insbesondere:

a)

Erlöse aus der Aufnahme von Darlehen;

b)

Erlöse aus der Veräußerung von unbeweglichem Gemeindevermögen;

c)

Entnahmen aus dem Kapitalvermögen;

d)

Entnahmen aus den Rücklagen, die für einen außerordentlichen Bedarf angesammelt wurden, und

e)

sonstige Einnahmen, die nicht ordentliche Einnahmen darstellen.

(7) Der Veranschlagung außerordentlichervon investiven Vorhaben haben Kostenberechnungen, die im Einzelfall höher als 1,5 Prozent der Bilanzsumme der vorhergehenden Vermögensrechnung sind oder 1.000.000 Euro übersteigen, müssen Kosten- und, wenn möglich Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Wirtschaftlichkeitsberechnungen sowieinsbesondere Berechnungen über die Folgekosten und -erträge vorauszugehen,Folgeaufwendungen vorausgehen. Dem Voranschlag ist ein Nachweis der Investitionstätigkeit und deren Ergebnis beiFinanzierung anzuschließen. In den Voranschlagsberatungen und Beschlußfassungen zu berücksichtigen ist. Das Ergebnis derselben ist gemeinsam mit der Darstellung derErläuterungen sind Art der, Ausführung und Finanzierung der Finanzierung in die Erläuterungen zum Voranschlag aufzunehmenInvestitionsvorhaben darzulegen.

(8) Zuführungen an Rücklagen dürfen nur veranschlagt werden, wenn hiedurch der Haushaltsausgleich nicht gefährdet wird. Dies gilt nicht fürIm Voranschlag sind die Erneuerungs-, Instandhaltungs-, Erweiterungs- und Tilgungsrücklagen (§ 70 Abs. 2 und § 80 Abs. 2).

(9) Für die wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde, die nur mit ihrem abzuführenden Gewinn oderGewinne bzw. zu deckenden Verlust imVerluste der Eigenbetriebe aufzunehmen. Die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe (§ 71 Abs. 4) sind ohne Anlagen dem Voranschlag aufscheinen, sind Wirtschaftspläne zu erstellen, die eine Beilage des Gemeindevoranschlages bildenbeizulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2019

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.12.2012 bis 30.06.2019

(1) Die Führung des Gemeindehaushaltes hat nachDer Voranschlag ist die verbindliche Grundlage für die Haushaltsführung der Gemeinde. Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.

(2) Das Haushaltsjahr (Finanzjahr) der Gemeinde fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

(3) Der Voranschlag zu erfolgen. Dieser ist für jedes Haushaltsjahr so rechtzeitig zu erstellen und zu beschließen, daßdass er mit Beginn des Haushaltsjahres in Wirksamkeit treten kann.

(2) Das Haushaltsjahr Dabei sind die Grundsätze der Fortführung der Tätigkeiten der Gemeinde fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

(3) In den Voranschlag sind sämtliche im Laufe des Haushaltsjahressowie der ordnungsgemäßen Besorgung der Aufgaben der Gemeinde zu erwartenden Ausgaben und Einnahmen in voller Höhe aufzunehmenbeachten.

(4) Der Voranschlag gliedert sichist in einen ordentlichenErgebnis- und in einen außerordentlichen VoranschlagFinanzierungsvoranschlag zu gliedern.

(5) In den ordentlichen VoranschlagIm Ergebnisvoranschlag sind alle Ausgabensämtliche zu erwartenden Erträge und Einnahmen mit Ausnahme jener nach Abs. 6 sowie der Überschuß oder der Abgang aus dem Vorjahr aufzunehmen. Er ist so zu erstellen, daß alle Aufgaben, welche der Gemeinde gesetzlich obliegen, und die privatrechtlichen Verpflichtungen erfüllt werden können. Die AusgabenAufwendungen des ordentlichen Voranschlages sind mit den Einnahmen auszugleichenfolgenden Haushaltsjahres aufzunehmen.

(6) Der außerordentliche Voranschlag enthält die außerordentlichen AusgabenIm Finanzierungsvoranschlag sind sämtliche zu erwartenden Einzahlungen und EinnahmenAuszahlungen des folgenden Haushaltsjahres aufzunehmen. Außerordentliche Ausgaben sind jene, die der Art nach nur vereinzelt vorkommen oder der Höhe nach den normalen Wirtschaftsrahmen der Gemeinde erheblich überschreiten. Es dürfen nur Ausgaben vorgesehen werden, die durch außerordentliche Einnahmen oder durch Anteilsbeträge aus dem ordentlichen Voranschlag bedeckt sind. Außerordentliche Einnahmen sind insbesondere:

a)

Erlöse aus der Aufnahme von Darlehen;

b)

Erlöse aus der Veräußerung von unbeweglichem Gemeindevermögen;

c)

Entnahmen aus dem Kapitalvermögen;

d)

Entnahmen aus den Rücklagen, die für einen außerordentlichen Bedarf angesammelt wurden, und

e)

sonstige Einnahmen, die nicht ordentliche Einnahmen darstellen.

(7) Der Veranschlagung außerordentlichervon investiven Vorhaben haben Kostenberechnungen, die im Einzelfall höher als 1,5 Prozent der Bilanzsumme der vorhergehenden Vermögensrechnung sind oder 1.000.000 Euro übersteigen, müssen Kosten- und, wenn möglich Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Wirtschaftlichkeitsberechnungen sowieinsbesondere Berechnungen über die Folgekosten und -erträge vorauszugehen,Folgeaufwendungen vorausgehen. Dem Voranschlag ist ein Nachweis der Investitionstätigkeit und deren Ergebnis beiFinanzierung anzuschließen. In den Voranschlagsberatungen und Beschlußfassungen zu berücksichtigen ist. Das Ergebnis derselben ist gemeinsam mit der Darstellung derErläuterungen sind Art der, Ausführung und Finanzierung der Finanzierung in die Erläuterungen zum Voranschlag aufzunehmenInvestitionsvorhaben darzulegen.

(8) Zuführungen an Rücklagen dürfen nur veranschlagt werden, wenn hiedurch der Haushaltsausgleich nicht gefährdet wird. Dies gilt nicht fürIm Voranschlag sind die Erneuerungs-, Instandhaltungs-, Erweiterungs- und Tilgungsrücklagen (§ 70 Abs. 2 und § 80 Abs. 2).

(9) Für die wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde, die nur mit ihrem abzuführenden Gewinn oderGewinne bzw. zu deckenden Verlust imVerluste der Eigenbetriebe aufzunehmen. Die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe (§ 71 Abs. 4) sind ohne Anlagen dem Voranschlag aufscheinen, sind Wirtschaftspläne zu erstellen, die eine Beilage des Gemeindevoranschlages bildenbeizulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2019

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